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Regelwerk; Bau und Planung

WrWBauPrüfVO - Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautechnische Prüfung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

- Sachsen -

Vom 14. März 2019
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 05.04.2019 S. 219)



Archiv 1995

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und
  2. die bautechnische Prüfung von Anlagen, insbesondere
    1. der Wasserversorgung,
    2. der Abwasserbeseitigung einschließlich der räumlich und funktional zugehörigen Schlammbehandlung,
    3. des Talsperren-, Wasserspeicher- und Hochwasserrückhaltebeckenbaus sowie
    4. des allgemeinen Wasserbaus,

für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist.

(2) Für Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich, soweit die Voraussetzungen des § 26 Absatz 11 des Sächsischen Wassergesetzes erfüllt sind, erfolgt die bautechnische Prüfung und Dokumentation durch die Wasserbaudienststelle als zuständige Wasserbehörde selbst.

(3) Bei bautechnisch unbedeutenden Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde die bautechnische Prüfung und Überwachung der Ausführung des Vorhabens beschränken oder auf sie verzichten.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen oder Anlagen ohne überwiegenden funktionellen Bezug zur wasserwirtschaftlichen Anlage, für Sonderbauten sowie für Anlagen, die keine baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.

(5) Diese Verordnung findet entsprechende Anwendung auf Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne, die die Benutzung eines Gewässers vorsehen.

§ 2 Antragsunterlagen

(1) Mit dem Antrag auf wasserrechtliche Zulassung sind folgende Antragsunterlagen einzureichen:

  1. ein Verzeichnis der Antragsunterlagen,
  2. eine Beschreibung des Vorhabens,
  3. ein Übersichts- und ein Lageplan,
  4. Bauzeichnungen und Profildarstellungen,
  5. bautechnische und hydraulische Nachweise,
  6. ein Grundstücksplan und ein Grundstücksverzeichnis einschließlich eines Grundbuchauszugs der Abteilungen 1 und 2 des betroffenen Flurstücks,
  7. früher erteilte Zulassungen,
  8. Ergebnisse geotechnischer Untersuchungen,
  9. Angaben zur Eigenkontrolle und
  10. ein wasserrechtlicher Fachbeitrag zu den Bewirtschaftungszielen gemäß den §§ 27 bis 31 und § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie).

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf einzelne Antragsunterlagen verzichten oder die Vorlage weiterer Unterlagen fordern sowie gestatten, dass einzelne Antragsunterlagen nachgereicht werden. Sie kann zulassen, dass die bautechnische Prüfung im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgt.

(3) Vorlagen für Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren (Planvorlagen) müssen von hierzu befähigten Planfertigern erstellt worden sein, die die selbständige Bearbeitung gleichartiger Vorhaben oder ihre maßgebliche Mitwirkung daran nachweisen können. § 54 der Sächsischen Bauordnung gilt entsprechend.

(4) Für Planvorlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Planzeichenverordnung

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(Stand: 13.05.2019)

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