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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
- Sachsen -
Vom 5. März 2018
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2018 S. 42)
Auf Grund des § 88 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
Die Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Bauantrag vorzulegende Bauvorlagen sind: | "Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind:". |
bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
cc) In Nummer 9 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839)" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt."
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung" und die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO" werden durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c werden die Wörter "(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe " § 67 SächsBO" durch die Wörter " § 67 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung" und die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO" werden durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO" durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung" und die Angabe " § 2 Abs. 2 HBauStatG" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 61 Abs. 3 Satz 3 SächsBO" durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
c) Satz 3
In den Fällen des § 61 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsBO muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden.
wird aufgehoben.
4. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ", außer im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsBO," gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 62 Abs. 3 Satz 1 SächsBO" durch die Wörter " § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "(SächsVwVfZG)" und die Angabe "(VwVfG)" gestrichen und die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" werden durch die Wörter "Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 5 SächsBO" durch die Wörter " § 6 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG)" durch die Wörter "Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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