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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen
- Sachsen -

Vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2020 S. 2)


Fn. 1

Auf Grund des § 16a Absatz 6, des § 25 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, Absatz 2 und 3, Absatz 4 Nummer 3 bis 5, Absatz 4a und 5 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), von denen § 16a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 5, § 25 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 und § 88 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) eingefügt sowie § 88 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und § 88 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung

Die Sächsische Versammlungsstättenverordnung vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich " § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher".

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen " § 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung".

c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Rettungsdienst " § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst".

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne " § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne".

e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 48 Übergangsregelung " § 48 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich " § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; "2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1.000 Besucher fassen;"

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen. "3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5.000 Besucher fassen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
  1. für Sitzplätze an Tischen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
    zwei Besucher je m2

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(Stand: 30.01.2020)

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