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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen
- Sachsen -
Vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2020 S. 2)
Fn. 1
Auf Grund des § 16a Absatz 6, des § 25 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, Absatz 2 und 3, Absatz 4 Nummer 3 bis 5, Absatz 4a und 5 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), von denen § 16a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 5, § 25 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 und § 88 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) eingefügt sowie § 88 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und § 88 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung
Die Sächsische Versammlungsstättenverordnung vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich | " § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher". |
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen | " § 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung". |
c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Rettungsdienst | " § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst". |
d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne | " § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne". |
e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Übergangsregelung | " § 48 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich | " § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; | "2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1.000 Besucher fassen;" |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen. | "3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5.000 Besucher fassen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
|
(Stand: 30.01.2020)
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