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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen
- Sachsen -

Vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 16.02.2024 S. 38)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon aus besonderen Gründen, insbesondere aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden."

2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Verleihung eines Bachelorgrads

(1) Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und
  2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.

(2) Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden."

3. Der bisherige § 9 wird § 10 und Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. die weiteren Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 9 Absatz 1, weitere Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrads in Ergänzung des § 9 Absatz 1, insbesondere über die Vorlage notwendiger Nachweise und über zu beachtende Fristen, die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Verleihung eines Bachelorgrads, einen Anspruch auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die Grundsätze für die Berechnung einer Bachelornote, die Einzelheiten über die Bezeichnung des Grades, über die Urkunde und über deren Übersetzungen, die Bemessung des Bachelorgrads mit Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System, die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsgänge sowie die Anerkennung des Erfüllens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und des Bestehens der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 1. Januar 2025."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Sächsische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 16. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 334), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

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" § 2 Organe

(1) Organe des Versorgungswerkes sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die oder der Vorsitzende des Vorstandes,
  4. die Geschäftsführung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.

§ 3 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.

(4) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
  2. die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,
  6. den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen,

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