Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen
- Sachsen -
Vom 24. Juli 2024
(Amtsbl. Nr. 33 vom 15.08.2024 S. 939)
I.
Technische Baubestimmungen
1. Übernahme der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach § 85a Absatz 5 Satz 1 der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zuletzt durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. September 2022 geändert worden ist, in Form einer amtlichen Mitteilung im Internet unter der Adresse "www.dibt.de" bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
2. Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Änderungen der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden mit Beginn des siebten Monats nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
3. Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik werden in Anlage 1 aufgeführt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung (16.08.2024) in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Geltung der Technischen Baubestimmungen vom 6. Januar 2021 (SächsABl. S. 52), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), außer Kraft.
Anlage 1 (zu Ziffer I Nummer 3) |
Abweichungen von und Ergänzungen zu den Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu Anhang 18 werden folgende Angaben angefügt:
"Anhang a
zu Lfd. Nr. a 1.2.1.2
Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Schneelastzonen 2 und 3 nach DIN EN-1991-1-3/NA: 2019-04
Anhang B
zu Lfd. Nr. a 1.2.9.1
Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu den Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149: 2005-04"
II. Teil a 1.2 wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle zu Lfd. Nr. a 1.2.1.2 wird bei der Kategorie "Schneelasten" in Spalte 4 nach der Angabe "Anlage a 1.2.1/4" die Angabe "Anhang A" angefügt.
2. In der Tabelle zu Lfd. Nr. 1.2.9.1 wird in der Spalte 4 nach der Angabe "Anlage a 1.2.9/1" die Angabe "Anhang B" angefügt.
3. In Anlage a 1.2.1/3 Ziffer 2 und 5 werden jeweils die Wörter "Prüfingenieur/Prüfsachverständiger" durch das Wort "Prüfingenieur" ersetzt.
4. In Anlage a 1.2.1/4 wird Ziffer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" oder ...1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über http://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar. | "1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf Anhang a verwiesen." |
5. In Anlage a 1.2.1/5 wird Ziffer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" oder ...1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" ist über https://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar. | "2 Die Gemeinden des Freistaates Sachsen sind der Windlastzone 2 zugeordnet." |
6. Anlage a 1.2.6/ 3 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Absatz werden die Wörter "wobei für die Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes gilt" durch die Wörter "wobei für das Kriterium REI-M und EI-M zusätzlich Folgendes gilt" ersetzt.
(Stand: 22.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion