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Regelwerk, Bau und Planung

EnteignG - Enteignungsgesetz
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum

- Saarland -

Vom 11. Juni 1874
(PrGS S. 211; ...; Amtsbl. 07.11.2001 S. 2158; 15.02.2006 S. 474 06; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl. -Nr.: 214-2



Titel I
Zulässigkeit der Enteignung

§ 1

Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.

§ 2 06

(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund einer Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

(2) Die Enteignungsanordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

§ 3 06

(1) Vorübergehende Beschränkungen werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit angeordnet.

(2) Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Überschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach § 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.

§ 4 06

(1) Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich sind, muss auf Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nötigenfalls im Rechtsweg festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Beteiligter die Kautionsstellung verlangt.

(2) Die Gestattung der Vorarbeiten wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor die Gemeinde zu unterrichten, welche davon die beteiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise benachrichtigt. Die Gemeinde ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem Zweck zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweitiger Feststellung im Rechtsweg, den Beteiligten (Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls die Gemeinde auf den Antrag des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.

(3) Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Fall einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.

(4) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art sowie ein Fällen von Bäumen ist nur mit besonderer Gestattung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

§ 5 06

Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums bestimmt, gilt auch von der Entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum.

Titel II
Von der Entschädigung

§ 6

Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

§ 7

(1) Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigentums besteht in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte.

(2) Wird nur ein Teil des Grundbesitzes desselben Eigentümers in Anspruch genommen, so umfasst die Entschädigung zugleich den Mehrwert, welchen der abzutretende Teil durch seinen örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht.

§ 8

(1) Wird nur ein Teil von einem Grundstück in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, dass das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann.

(2) Trifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Teile des Restgrundstücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Teile.

(3) Bei Gebäuden, welche teilweise in Anspruch genommen werden, umfasst diese Pflicht jedenfalls das gesamte Gebäude.

(4) Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grundstück jeder in Zusammenhang stehende Grundbesitz des nämlichen Eigentümers begriffen.

§ 9

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