umwelt-online: Saarländisches Straßengesetz (1)

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Regelwerk, Bau und Planung

Saarländisches Straßengesetz
- Saarland -

Fassung vom 15. Oktober 1977
(Amtsbl. 1977 S. 969; 1994 S. 509; 1995 S. 418; 1996 S. 1313; 2001 S. 2158; 12.06.2002 S. 1506; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 08.12.2021 S. 2629 21)



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften

§ 1 Geltungsbereich 06

Dieses Gesetz regelt das Recht der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in seiner jeweils geltenden Fassung, gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

  1. der Straßenkörper; insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. die Geh- und Radwege, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zug dieser Straßen folgen (unselbstständige Geh- und Radwege);
  4. das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
  5. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 06

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Landstraßen I. Ordnung;
    das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebiets untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind; in der geschlossenen Ortslage gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs notwendigen Straßen;
  2. Landstraßen II. Ordnung;
    das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindeverbandes oder mit benachbarten Gemeindeverbänden oder kreisfreien Städten zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße oder Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung anschließen;
  3. Gemeindestraßen;
    das sind Straßen, die dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindungen mit anderen Verkehrswegen zu dienen bestimmt sind, sowie Straßen, die dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung;
  4. sonstige öffentliche Straßen;
    das sind Straßen, die einem allgemeinen oder beschränkten öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und keiner anderen Straßenklasse angehören. Zu ihnen gehören auch diejenigen Geh- und Radwege, die weder im Zusammenhang mit einer Straße stehen, noch dem Zug einer Straße folgen (selbstständige Geh- und Radwege), sowie die Gehwege im Sinne des § 47 Abs. 2.

(2) Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung 2 zu regeln.

§ 4 Ortsdurchfahrten 06

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitsetzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest. Er kann dabei von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert oder erlaubt.

(3) Der Festsetzungsbeschluss ist in der betroffenen Gemeinde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit Rechtsmittelbelehrung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Ende der Auslegungsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch für die Festsetzung der Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen.

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(Stand: 05.01.2022)

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