umwelt-online: Saarländisches Straßengesetz (1)
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Saarländisches Straßengesetz
- Saarland -
Fassung vom 15. Oktober 1977
(Amtsbl. 1977 S. 969; 1994 S. 509; 1995 S. 418; 1996 S. 1313; 2001 S. 2158; 12.06.2002 S. 1506; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 08.12.2021 S. 2629 21)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften
Dieses Gesetz regelt das Recht der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in seiner jeweils geltenden Fassung, gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 06
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
(2) Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung 2 zu regeln.
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeitsetzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest. Er kann dabei von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert oder erlaubt.
(3) Der Festsetzungsbeschluss ist in der betroffenen Gemeinde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit Rechtsmittelbelehrung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Ende der Auslegungsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch für die Festsetzung der Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen.
(Stand: 05.01.2022)
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