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Gesetz Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts
Vom 19. Mai 2004
(Amtsbl. Nr. 33 vom 22.07.2004 S. 1498)
Artikel 1
SDschG - Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
( 1) In § 7 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), werden die Wörter "das Staatliche Konservatoramt," gestrichen.
( 2) Die Spalte "Gegenstand" und die Gebührenspalte der Gebührenstelle Nr. 248 in der Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), werden wie folgt gefasst:
"Denkmalschutz | ||
1. | Anordnung nach § 3 Abs. 2 SDschG | 50 - 500 |
2. | Genehmigung der Zerstörung, Beseitigung oder Veränderung des Bestandes eines Denkmals | |
2.1 | für je angefangene 100 m³ | |
umbauter Raum | 10 | |
mindestens | 50 | |
2.2 | für ein Denkmal, dessen umbauter Raum nicht annähernd bestimmbar ist | 50-500 |
3. | Genehmigung der Entfernung eines Denkmals vom bisherigen Standort | 50 - 500 |
4. | Genehmigung der Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals | 50 - 500 |
5. | Genehmigung von An- oder Aufbauten | |
5.1 | für je angefangene 500 Euro | |
des Rohbauwertes | 10 | |
mindestens | 50 | |
5.2 | soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro | |
der Herstellungskosten | 5 | |
mindestens | 50 | |
6. | Genehmigung von Aufschriften oder Werbeeinrichtungen | |
6.1 | als Anlagen an Gebäudewänden für jeden angefangenen m2 | |
Ansichtsfläche | 15 | |
mindestens | 50 | |
6.2 | als freistehende Anlagen wie Säulen, Tafeln, Fahnen oder sonstige Flächen, die für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind, einschließlich Anlagen auf Dächern, für jeden angefangenen m2 | |
Ansichtsfläche | 20 | |
mindestens | 50 | |
7. | Genehmigung nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 SDschG | 50 - 500 |
8. | Zulassen einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) | 40 - 511" |
( 3) In der Spalte "Ausbildungsstellen" der Übersicht zu Teil III Artikel 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 2. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1526), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2594), werden die Wörter "Staatliches Konservatoramt" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
( 4) Nummer 39 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"39. Landesdenkmalrat gemäß § 5 Abs. 9 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498);" |
( 5) Nummer 2.3.9 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland ( SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. | "2.3.9 in der Denkmalliste nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete, die von der Landesdenkmalbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,". |
( 6) Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) wird wie folgt geändert:
a) In § 21 wird die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und der Absatz 2
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
aufgehoben.
b) § 61
(Stand: 10.08.2023)
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