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Artikel 3
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Funktionalreform (Gesetz über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. Die Paragrafenbezeichnung " § 2" wird gestrichen.

(2) Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung."

2. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist."

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen" durch die Wörter "die individuell zurechenbar sind" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Individuell zurechenbar sind insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die

1. beantragt, sonst willentlich m Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden,

2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind."

4. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

"(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist,

1. wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist,

2. wer den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat,

3. wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,

4. wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.

(3) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat."

(3) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) in der Neufassung durch die Verordnung vom 23. November 2001 (Amtsbl. S. 2414), geändert durch die Verordnung vom 20. Mai 2003 (Amtsbl. S. 1475), wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 4.1 und 4.1.2 wird die Verweisung " § 83 (4) LBO" jeweils durch die Verweisung " § 78 Abs. 6 der Landesbauordnung" ersetzt.

2. In Nummer 5.6 wird die Verweisung " § 81 (2) LBO" durch die Verweisung " § 73 Abs. 7 der Landesbauordnung" ersetzt.

(4) In § 1 der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194) werden nach dem Wort "Saarlandes" die Wörter "und für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung" eingefügt.

(5) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.2 wird die Verweisung " § 53 LBO" durch die Verweisung " § 51 LBO" ersetzt.

2. Nummer 1.1.14 wird aufgehoben.

3. In Nummer 1.4 wird die Verweisung " § 67 LBO" durch die Verweisung " § 64 LBO oder nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)" ersetzt.

4. In Nummer 1.4.1 werden die Wörter "aufgrund der LBO oder einer Verordnung zur LBO" gestrichen und die Verweisung ,; § 67 LBO" durch die Verweisung " § 64 LBO" sowie die Angabe "80 %" in der Gebührenspalte durch die Angabe "50 %" ersetzt.

5. In der Spalte "Gegenstand und Nummer" werden folgende Nummern 1.4.2 und 1.4.3 eingefügt:

"1.4.2 soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 im vereinfachten Verfahren erteilt wird

1.4.3 soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO oder nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 5 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 als erteilt gilt"

und in der Gebührenspalte werden zu der Nummer 1.4.2 die Angabe "80 % der nach Nummern 1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr" und zu der Nummer 1.4.3 die Angabe "10-40 % der nach Nummern 1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr" eingefügt.

6. Die bisherige Nummer 1.4.2 wird Nummer 1.4.4 und die Angabe "25,00 - 511,00" in der Gebührenspalte wird durch die Angabe "25,00" ersetzt.

7. Nummer 1.6 wird aufgehoben.

8. In Nummer 2 wird die Verweisung " § 66 LBO" durch die Verweisung " § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 66 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996" ersetzt.

9. Nummer 5 wird aufgehoben.

10. Nummer 5.1 wird aufgehoben.

11. Nummer 5.2 wird Nummer 5 und der Text in der Spalte "Gegenstand und Nummer" wird wie folgt gefasst:

"Anzeige bei Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen, nach § 62 Satz 1 LBO. Die Nummern 3 und 4 sowie 6 ff. gelten entsprechend. § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes ist zu beachten."

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(Stand: 16.06.2018)

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