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Änderungstext
Gesetz Nr. 1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 16. Mai 2007
(Amtsbl. Nr. 28 vom 12.07.2007 S. 1390; 26.10.2010 S. 1406 10)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes *
Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensgrundlagen" ein Komma und die Wörter "der Geschlechtergerechtigkeit, der Familienverträglichkeit und der Generationengerechtigkeit" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Begründung des Landesentwicklungsplans enthält als gesonderten Bestandteil
b) In Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 sowie die Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen".
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "und des Saarländischen Naturschutzgesetzes" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "Saarländischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. den kommunalen Spitzenverbänden,
5. den vom Land anerkannten Vereinen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, |
"4. den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes,
5. den nach § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereinen," |
bb) Das Komma am Ende der Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nummer 7
7. den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
wird gestrichen.
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Wird die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbeschluss so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden."
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Umweltprüfung
(1) Bei der Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Landesentwicklungsplans in einem Umweltbericht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben zu enthalten, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissenstands auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind.
(2) Der Umweltbericht wird von der Landesplanungsbehörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der obersten Landesbehörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchstabe f der Richtlinie 2001/42/EG genannt sind.
(Stand: 04.07.2022)
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