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Änderungstext

Gesetz Nr. 1827 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 1
-Saarland -

Vom 14. Mai 2014
(Amtsbl. I Nr. 14 vom 18. Juni 2014 S. 170)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 71 aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsdienst" die Wörter "in der jeweiligen Fachrichtung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "eine gleichwertige Ausbildung erforderlich, die "durch die Wörter "eines gleichwertigen Studiums, das" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),"

durch die Wörter

"(ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 132), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt

und werden nach der Angabe "Anhang VI Nr. 6" die Wörter "und Anhang V Nr. 5.7. 1 " eingefügt.

bb) Satz 4

In den übrigen Fällen bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft,

wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 21 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer ( § 26) eingetragen ist."

b) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
  1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
  2. die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
 "1.

a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, oder

b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,

2.

a) die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

b) freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

3.

a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 vertreten wird,"

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart oder nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige gestaffelt und für Mitglieder, die ihren Beruf aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht ausüben, ermäßigt werden.  "Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

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