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Änderungstext
Gesetz Nr. 1864 zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 15. Juli 2015
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 03.09.2015 S. 632)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung 1
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Erster Teil" wird durch die Angabe "Teil 1" und die Angabe "Zweiter Teil" wird durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.
b) Der Angabe zu § 7 werden ein Komma und das Wort "Abstände" angefügt.
c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abweichungen von den Abstandsflächen | " § 8 Erleichterungen von den Anforderungen des § 7". |
d) Die Angabe "Dritter Teil" wird durch die Angabe "Teil 3" ersetzt.
e) In Teil 3 wird die Angabe "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1" und die Angabe "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
f) In Teil 3 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Wände, Decken, Dächer |
"Abschnitt 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer" |
g) In Teil 3 wird die Angabe "Vierter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4", die Angabe "Fuenfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5", die Angabe "Sechster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" und die Angabe "Siebenter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.
h) Die Angabe "Vierter Teil" wird durch die Angabe "Teil 4" und die Angabe "Fuenfter Teil" wird durch die Angabe "Teil 5" ersetzt.
i) In der Angabe zu § 54 werden nach dem Wort "Fachplaner" das Komma und das Wort "Nachweisberechtigte" gestrichen.
j) In Teil 5 wird die Angabe "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1", die Angabe "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2", die Angabe "Dritter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 3", die Angabe "Vierter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4", die Angabe "Fuenfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" und die Angabe "Sechster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.
k) Die Angabe zu § 82a wird aufgehoben.
l) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
"Teil 6
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung
§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden".
m) Die Angabe "Sechster Teil" wird durch die Angabe "Teil 7"ersetzt.
n) Die Angabe zu § 89 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift "Erster Teil" wird durch die Überschrift " Teil 1" ersetzt.
3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Regale und Regal anlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben."
b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Die Grundflächen" durch die Wörter "Die Flächen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.
bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, | "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisport anlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen," |
cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Wörter "in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, |
(Stand: 11.08.2023)
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