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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1947 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates im Saarland und zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(Amtsbl. I Nr. 33 vom 30.08.2018 S. 632; ber. S. 683)


Fn 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gefahrenbeherrschungsgesetz - Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe angefügt:

" § 5a UVP-Pflicht bei Störfallrisiko"

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a UVP-Pflicht bei Störfallrisiko

Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637), in der jeweils geltenden Fassung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies gilt nicht, wenn nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vorgeschrieben ist."

3. Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. "1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,

1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft " § 71 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit"

2. § 2 Absatz 4 Nummer 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

alt neu
11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

"11. Wohnheime,

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