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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 4. Dezember 2019
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 09.04.2020 S. 211, ber. S. 760)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Sicherheit und Ordnung " § 3 Allgemeine Anforderungen"

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Bauarten"

d) In der Angabe zu Abschnitt 2 werden die Wörter "und Bauarten" gestrichen.

e) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten"

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 Bauprodukte " § 18 Verwendbarkeitsnachweise"

g) Die Angaben zu den §§ 22 bis 26 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Bauarten

§ 23 Übereinstimmungsnachweis

§ 24 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

§ 25 Übereinstimmungszertifikat

§ 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

" § 22 Übereinstimmungsbestätigung

§ 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

§ 24 Zertifizierung

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen"

h) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 86a Technische Baubestimmungen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden vor dem Komma die Wörter "und Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Nebengebäude zugeordnet, wenn es sich um Nebengebäude der in § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art und Größe handelt."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die Wörter "über der Geländeoberfläche" eingefügt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "und Spielhallen mit" durch die Wörter "sowie Spielhallen und Wettbüros mit jeweils" ersetzt.

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
  1. einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
"9. Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn
  1. mindestens eine Nutzungseinheit für mehr als sechs Personen bestimmt ist,
  2. mindestens eine Nutzungseinheit für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist oder
  3. mindestens zwei Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und insgesamt für mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

"

d) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(13) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(13) Bauprodukte sind

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