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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2038 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -

Vom 15. September 2021
(Amtsbl. I Nr. 74 vom 28.10.2021 S. 2370)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "von Absatz 1" ein Komma und die Wörter "die Dienstleistungen unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 erbringen wollen," eingefügt.

2. § 13 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Absätze 7 bis 8 angewendet werden.

(7) Der Vorstand der Architektenkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung ermöglichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.

Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden und
  2. der Beschluss mit der nach diesem Gesetz oder der nach der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 23 Absatz 1" durch die Angabe " § 23 Absatz 1 bis 2" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:

" § 23 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstleistende" ein Komma und die Wörter "die Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 20 Absatz 2 erbringen wollen," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Meldungen nach Absatz 1" durch die Angabe "Anzeigen nach Absatz 2" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3 Satz 3 bis 8 entsprechend. "(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden."

4. § 23 Absätze 2 bis 8 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Berufsbefähigung nach Absatz 1 Satz 2 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 24 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in dem anderen Land beibehalten wird.

(3) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Saarland ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

"(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt auch
  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

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