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Änderungstext
Gesetz Nr. 2059 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -
Vom 16. Februar 2022
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 17.03.2022 S. 456)
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H."
2. In § 19 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.
2a. In § 20 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.
3. § 47 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stellplätze für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 müssen in ausreichender Zahl barrierefrei sein. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden. | "Stellplätze für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen müssen barrierefrei sein." |
4. In § 53 Absatz 4 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "von Gefahren" durch die Wörter "von erheblichen Gefahren" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 51 Satz 2 Nr. 24" durch die Angabe " § 51 Satz 3 Nr. 24" ersetzt.
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3, | "unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde," |
b) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, | "ortsveränderliche Antennenträger, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden, einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten sowie der Anbringung und Veränderung von Antennen." |
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "trägt" die Wörter "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt. | "Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) sowie der Unternehmen (§ 55) und die Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt." |
8. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. | "die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 10.08.2023)
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