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Änderungstext
Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -
Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)" durch die Wörter "des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt.
2. In § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl I. S. 354), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 65 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" ersetzt.
4. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen des Teils 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" und werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.
5. § 84b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. |
"(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
6. § 84c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" durch die Wörter "die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" gestrichen.
7. § 86 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
(Stand: 15.08.2023)
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