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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Garagenverordnung
(GarVO)
Vom 14. März 2000
GVOBl. Schl.-H. S. 455)
Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung verordnet das Innenministerium:
Artikel 1
Die Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), geändert durch Verordnung vom 18. September 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 11 ein neuer " § 11a Einbauten" eingefügt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort "Abfahrten" das Wort "von" durch das Wort "vor" ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ein" das Wort "notwendiger" eingefügt.
b) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu (ber. 2000 S. 287) |
3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist; |
"3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;" |
4. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11 a Einbauten
In Mittel- und Großgaragen müssen Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "innerhalb einer Frist von drei Jahren" durch die Angabe "bis zum 31. März 2002" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Angabe "bis zum 31. März 2002" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung" durch die Angabe "bis zum 31. März 2002" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Aufhebung der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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