Regelwerk

LBO - Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein: Textvergleich der Fassungen 22. Januar 2009 zu 6. Dezember 2021

Fassung vom 22. Januar 2009 Fassung vom 6. Dezember 2021
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LBO - Landesbauordnung
LBO - Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Januar 2009 Vom 6. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 2 vom 19.02.2009 S. 6) (GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2021 S. 1422)
â-¾ Änderungen
Zur ab dem 01.09.2022 gültigen Fassung
(Ressortbezeichnung ersetzt gem. Artikel 8 der VO vom 16.03.2015 GVOBl. S. 96)
Siehe Fn. 1
Archiv
Organisations- und Verfahrenserlass
Gl.-Nr. 2130-19
Erster Teil Teil 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich 16 § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude, Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente, Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt.
§ 2 Begriffe 16 19 § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen, Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, ausgenommen Bootslagerplätze am Meeresstrand,

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