Fassung vom 06.12.2021 | Fassung vom 05.07.2024 |
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LBO - Landesbauordnung | LBO - Landesbauordnung |
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein | Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein |
- Schleswig-Holstein - | - Schleswig-Holstein - |
Vom
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Vom 5. Juli 2024 |
(GVOBl. Schl.-H. Nr.
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(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 11.07.2024 S. 504) |
Gl.-Nr.: 2130-19 | Gl.-Nr.: 2130-19 |
Teil 1 | Teil 1 |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. | (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude, | Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude, |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, | Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, | Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente, | Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente, |
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, | Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, | Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, |
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt
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Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt, |
(Gültig bis 13.01.2027 siehe => Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG 1 unterliegen.) | |
(Gültig ab 14.01.2027 siehe => Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 1 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.) | |
Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden. | |
(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden. | |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch |
(Stand: 04.09.2024)
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