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FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten 1
- Schleswig-Holstein -
- Stand Juni 2010 -
(ABl. Nr. 26 vom 24.06.2013 S. 426)
Gl.-Nr.: 2130.95
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 MBO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.
1.2 Begriffe
1.2.1 Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
1.2.2 Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.
1.2.3 Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können.
1.2.4 Tribunen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
1.2.6 Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seiler Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.
1.2.7 Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
1.2.8 Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z.B. Fahrbahn) zu verhindern.
1.2.9 Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
2 Allgemeine Bauvorschriften
2.1 Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1 Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2 Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 Meter über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.
2.1.3 Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 18 MBO (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder § 20 MBO (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.
2.1.5 Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
2.1.6 Vorhange müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7 Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.
2.1.8 Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.
2.1.9 Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.
2.2 Rettungswege in Räumen, Tribunen und Bühnen
2.2.1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 Meter sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
2.2.2 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 Meter betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 Meter zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je einem m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplatze) zwei Personen zu rechnen.
2.2.3 Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2 Grundfläche genagt eine lichte Breite von 0,90 Meter. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2,00 Meter betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien
(Stand: 16.06.2018)
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