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GarVO - Garagen- und Stellplatzverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 27 07.2023 S. 315 EU)
Gl.-Nr.: 2130-19-14
Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 und § 49 der Landesbauordnung ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422).
(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von
§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen
(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußbodenoberkante im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
(5) Allgemein zugängliche Garagen sind Garagen, die, zumindest auch teilweise, einem allgemeinen Besucherverkehr dienen.
(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden,
(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(8) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garageneinstellplätze.
(9) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 4 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.
(10) Garagen sind mit einer Nutzfläche
(11) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Einstellplätze und Verkehrsflächen, Frauenparkplätze, barrierefreie Einstellplätze
(1) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlagenicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschaltete Bereiche vermieden werden. Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.
(Stand: 31.07.2023)
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