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BeVO - Beherbergungsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. April 2003
(GVBl. Nr. 5 vom 24.04.2003 S. 185; 14.10.2009 S. 725aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-9-18
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten.
§ 2 Begriffe
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
§ 3 Rettungswege
(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch beleuchtete Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen.
§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken
(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
§ 5 Trennwände
(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein
Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Offnungen unzulässig. Offnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.
§ 6 Notwendige Flure
(1) § 40 Abs. 1 LBO gilt mit Ausnahme seines Satzes 2 Nr. 1.
(2) In notwendigen Fluren müssen Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
§ 7 Türen
(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Offnungen
(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Offnungen
§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren selbsttätig auslösen.
(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) und mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Die nichtautomatischen Brandmelder (Handfeuermelder) sind in den notwendigen Fluren in ausreichender Zahl und an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss mit den notwendigen Ausgängen ins Freie, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
§ 10 Weiter gehende Anforderungen
An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.
§ 11 Beherbergungsräume in Dachgeschossen
(1) Beherbergungsräume dürfen grundsätzlich nicht in Dachgeschossen unter Weichdächern eingerichtet werden. Sie sind jedoch zulässig, wenn
(2) Beherbergungsräume einschließlich dazugehörende Vorräume müssen unmittelbar von einem notwendigen Flur oder einem notwendigen Treppenraum erreicht werden können; bei nur gemeinsam vermietbaren Raumfolgen wie Suiten genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar von dem notwendigen Flur oder dem notwendigen Treppenraum zugänglich ist. Beherbergungsräume dürfen nicht innerhalb der Wohnung der Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.
§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über die
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 15 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften der §§ 12 und 14 anzuwenden.
* GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 7130-1-2
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(Stand: 04.07.2022)
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