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GhVO - Geschäftshausverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. August 1984
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 28.09.1984 S. 167; 24.10.1996 S. 652; 04.12.1997 S. 3aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-9-2
Aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, 3 und 5 Nr. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) wird verordnet:
Abschnitt I:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern oder entsprechend genutzten Teilen von baulichen Anlagen mit
§ 2 Begriffe
(1) Geschäftshäuser sind bauliche Anlagen mit mindestens einer Verkaufsstätte, insbesondere Kaufhäuser, Warenhäuser, Gemeinschaftswarenhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Selbstbedienungsgroßmärkte.
(2) Verkaufsstätten sind Betriebe des Einzelhandels oder des Großhandels mit Verkaufsräumen. Zu einer Verkaufsstätte gehören außer den Verkaufsräumen auch alle sonstigen Räume, die unmittelbar oder durch Rettungswege mit den Verkaufsräumen verbunden sind, insbesondere Büroräume, Lagerräume und Sozialräume.
(3) Verkaufsräume sind Räume von Verkaufsstätten nach § 1, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden, einschließlich der zugehörigen Ausstellungsräume und Erfrischungsräume, Vorführräume und Beratungsräume sowie aller dem Kundenverkehr dienenden anderen Räume, mit Ausnahme von Huren, Treppenräumen, Toilettenräumen und Waschräumen.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsstätten, die einzeln oder zusammen Verkaufsräume von mehr als 2.000 m2 Nutzfläche haben, Schankwirtschaften und Speisewirtschaften oder sonstige gewerblich genutzte Räume liegen.
(5) Ladenstraßenbereiche umfassen die Ladenstraße und die angrenzenden Verkaufsstätten, die zusammen mehr, einzeln aber weniger als 2.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, sowie die angrenzenden Schankwirtschaften, Speisewirtschaften oder sonstige gewerblich genutzte Räume.
(6) Rettungswege im Gebäude sind die Hauptgänge in den Verkaufsräumen, die notwendigen Treppen, die Flure, die zu den notwendigen Treppen und Ausgängen führen (notwendige Flure), die Ladenstraßen sowie die Rettungsbalkone.
(7) Verkehrsflächen, die als Rettungswege dienen, sind Flächen, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen und über die Kunden und Betriebsangehörige unmittelbar oder zügig aus dem Geschäftshaus auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(8) Selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen sind Anlagen, die über die Räume verteilte und bei Brandeinwirkung sich selbsttätig auslösende Sprühdüsen haben, insbesondere Sprinkleranlagen.
§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück
(1) Künden und Betriebsangehörige müssen aus dem Geschäftshaus unmittelbar oder zügig über Verkehrsflächen, die als Rettungswege dienen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr zu Zeiten des größten Besuchs auch den Kundenstrom aufnehmen können.
(2) Die freien Außenwände der Geschäftshäuser müssen über befahrbare Flächen für Feuerwehrfahrzeuge erreichbar sein. Zufahrten und Durchfahrten von Verkehrsflächen, die als Rettungswege dienen, müssen einen erhöhten, mindestens 1 m breiten Gehsteig erhalten. Ausnahmen von Satz 1 und 2 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Bei Verkaufsstätten, die einzeln oder zusammen eine Verkaufsraumnutzfläche von mehr als 15.000 m2 haben, sind getrennte Zufahrten und Abfahrten erforderlich.
§ 4 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1) Es kann gefordert werden, daß die stufenlosen Zugänge nach § 52 Abs. 4 LBO besonders gekennzeichnet werden. Die Schilder zur Kennzeichnung baulicher Maßnahmen für besondere Personengruppen müssen der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, entsprechen.
(2) Mindestens 3 v.H. der Stellplätze, jedoch mindestens 1 Stellplatz muß für Schwerbehinderte geeignet sein. Die Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Es kann gefordert werden, daß diese Stellplätze durch Schilder besonders gekennzeichnet werden. Die Schilder müssen der Anlage 1 entsprechen.
Abschnitt II:
Bauvorschriften
§ 5 Wände und Decken
(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sind feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Unterhalb der Rohdecke angebrachte Abschlüsse (abgehängte Unterdecken) werden bei der Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit nicht berücksichtigt. Für erdgeschossige Gebäude können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Verkaufsräume sind von sonstigen Räumen, mit Ausnahme von Toiletten- und Waschräumen, durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. § 28 Abs. 7 LBO bleibt unberührt.
(3) Lagerräume sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Tischlereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, sind von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen. Türen zu diesen Räumen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. Werden in allen Verkaufsräumen, Schaufensterräumen, Werkräumen und Lagerräumen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen eingebaut, so genügen feuerhemmende selbstschließende Türen. Mit Verkaufsräumen dürfen Werkräume nach Satz 1 nur durch Sicherheitsschleusen verbunden werden. Für Sicherheitsschleusen sind feuerbeständige Wände und Decken, selbstschließende, mindestens feuerhemmende und in Fluchtrichtung aufschlagende Türen sowie ein Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen erforderlich.
(4) Verkaufsstätten sind von anderen Räumen und von Betriebswohnungen durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, zu trennen. Sie können mit Betriebswohnungen über Sicherheitsschleusen oder über Treppenraume notwendiger Treppen verbunden werden.
(5) Wände und Decken von Fluren und Durchfahrten, die als Rettungswege dienen, sind feuerbeständig herzustellen.
(6) Abgehängte Unterdecken einschließlich der Aufhängungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gleiche gilt für die Aufhängungen der in dem Zwischenraum verlegten Leitungen. Für abgehängte Unterdecken können Ausnahmen gestattet werden, wenn oberhalb dieser Decken selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen angebracht worden sind.
(7) Nichttragende Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bei erdgeschossigen Gebäuden können schwerentflammbare Baustoffe verwendet werden. In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen können bei der Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen; dies gilt auch für mehrgeschossige Verkaufsstätten.
(8) An Außenwänden müssen zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse Brüstungen oder Kragplatten so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt. Die Brüstungen müssen mindestens 90 Minuten gegen Feuer widerstandsfähig sein, die Kragplatten müssen der gleichen Feuerwiderstandsklasse angehören wie die der zugehörigen Decken.
(9) Glaswände sind so auszubilden oder so zu sichern, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
(10) In Außenwänden können Öffnungen gefordert werden, wenn dies zur Brandbekämpfung erforderlich ist.
§ 6 Verkleidungen, Dämmschichten
(1) Verkleidungen an Wänden und Decken sowie Dämmschichten auf Wänden und Decken sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen sind schwerentflammbare Baustoffe für Wandverkleidungen zulässig; dies gilt nicht für Flure und Treppenräume. Für Büroräume können bei der Verwendung normalentflammbarer Baustoffe Ausnahmen von Satz 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Außenwandverkleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten sind bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(3) Verkleidungen und Dämmschichten von Schächten und Kanälen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
§ 7 Dächer
Die Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluß der Räume von Verkaufsstätten bilden, müssen feuerbeständig sein; der Träger der Dachhaut einschließlich der Dämmstoffe muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht, wenn die Räume durch feuerbeständige Decken abgeschlossen sind. § 5 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei erdgeschossigen Gebäuden können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
§ 8 Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind in allen Geschossen durch feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen in waagerechte Brandabschnitte zu unterteilen; Wände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei vorgehängten Außenwänden sind die Decken bis an diese Außenwände heranzuführen.
(2) Innerhalb der Verkaufsstätte sind in Abständen von höchstens 50 m Brandwände herzustellen. In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen sind Abstände bis zu 100 m zulässig.
(3) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen dürfen die Brandabschnitte in den Verkaufsräumen durch nicht notwendige Treppen verbunden sein, wenn sie sich auf nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Nutzfläche der miteinander verbundenen Verkaufsräume zusammen nicht mehr als 3.000 m2 beträgt. Für eine Nutzfläche bis zu 5.000 m2 können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen dürfen die Brandabschnitte nach Absatz 1 je Geschoß nicht größer als 5.000 m2 sein; sie dürfen in den Verkaufsräumen durch nicht notwendige Treppen verbunden sein. Für Brandabschnitte bis zu 20.000 m2 können in erdgeschossigen Gebäuden Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen sind Sprühdüsen
anzuordnen. Bei verdichteter Anordnung dürfen die einzelnen Sprühdüsen nicht mehr als 2 m voneinander entfernt sein; sie dürfen sich in ihrer Wirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen.
(6) Werkräume und Lagerräume sind durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte von höchstens 1.000 m2, Werkräume und Lagerräume in Kellergeschossen in Abschnitte von höchstens 500 m2 zu unterteilen; in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen können die Abschnitte 2.000 m2, in Kellergeschossen 1.000 m2 groß sein. Absatz 2 ist anzuwenden. Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend hergestellt sein.
§ 9 Brandabschnitte in Ladenstraßenbereichen
(1) Die Fläche eines Brandabschnittes in Ladenstraßenbereichen darf im Erdgeschoß 20.000 m2 nicht überschreiten. In den übrigen Geschossen darf die Fläche eines Brandabschnittes nicht mehr als 5.000 m2 betragen.
(2) Ladenstraßen, die übereinander liegen, können durch nicht notwendige Treppen, durch Innenhöfe oder durch sonstige Deckenöffnungen verbunden sein.
(3) Ladenstraßen müssen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen haben.
(4) Verkaufsstätten, die einzeln weniger als 2.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, sind von Ladenstraßen durch Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen. Öffnungen müssen durch rauchdichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen werden können.
(5) Zwischen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen, die einzeln mehr als 2.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, und Ladenstraßen sind Glaswände zulässig. Vor oder hinter diesen Wänden sind mindestens feuerhemmende Abschlüsse anzubringen, die sich bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen. Öffnungen zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen durch selbstschließende dichte Türen und Tore aus nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen werden können. Glasfüllungen dieser Türen oder Tore müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen oder Tore können offengehalten werden, wenn sie sich bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen. Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.
(6) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 nicht vor, so sind die Verkaufsstätten von den Ladenstraßen durch Brandwände und feuerbeständige, bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung sich selbsttätig schließende Brandschutztore zu trennen. § 28 Abs. 7 LBO bleibt unberührt,
(7) In Brandwänden innerhalb von Gebäuden (innere Brandwände) dürfen Öffnungen vorhanden sein, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. Die Wände und Decken angrenzender Räume sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Liegen diese Öffnungen im Zuge von Ladenstraßen oder Fluren, so können selbstschließende rauchdichte Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden; Glasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Wände sind in einem Bereich von mindestens 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerbeständig herzustellen und dürfen keine Öffnungen haben. Auf die feuerbeständige Ausführung der Wände kann verzichtet werden, wenn beiderseits der Türen eine selbsttätige Feuerlöscheinrichtung vorhanden ist. Die Türen dürfen offengehalten sein, wenn sie sich bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
§ 10 Rettungswege im Gebäude
(1) Rettungswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein, daß Kunden und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen, die als Rettungswege dienen, ins Freie gelangen können. Für jeden Raum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.
(2) Bauteile, auf denen Verkehrsflächen liegen, die als Rettungswege dienen, sind feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(3) Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Raumes einer Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Ausgänge, einer davon in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie zu messen. Die Ausgänge müssen entweder unmittelbar oder über gesicherte Flure ( § 11 Abs. 4) auf öffentliche Verkehrsflächen führen. Sie dürfen nicht durch Treppenräume hindurchführen.
(4) Von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Raumes einer Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Treppenräume mit notwendigen Treppen, davon einer in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie zu messen.
(5) Einer der Rettungswege kann über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.
(6) Wandbretter, Wandtische, Ausstellungsvitrinen und ähnliche Einrichtungen in Treppenräumen und notwendigen Fluren sind unzulässig. In sonstigen Rettungswegen dürfen derartige Einrichtungen die notwendige Mindestbreite nicht einengen.
(7) Rettungswege müssen mindestens 2 m nutzbare Breite haben. Sie dürfen nicht auf Flächen führen, die der Warenanlieferung dienen.
(8) An den Kreuzungen der Hauptgänge in den Verkaufsräumen sowie an allen Ausgängen und Türen, die in Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge oder notwendigen Treppen hinzuweisen. Im übrigen sind die Rettungswege durch Richtungspfeile zu kennzeichnen. Die Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist, entsprechen und gut sichtbar angebracht werden.
(9) Außenliegende Treppen und Rettungsbalkone müssen bei jeder Witterung sicher begehbar sein.
§ 11 Gänge und Flure
(1) In den Verkaufsräumen sind Hauptgänge so anzuordnen, daß von jeder Stelle des Raumes mindestens ein Hauptgang in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Wege auf die Hauptgänge führen und mindestens 1 m breit sein. Verkaufsstände missen von Ausgängen und Türen, die zu notwendigen Fluren oder Treppen führen, einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben; dies gilt nicht, wenn Ausgänge und Türen die notwendige Breite um mindestens 1 m überschreiten.
(2) Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(3) Stufen in Haupt- und Nebengängen und notwendigen Fluren sind unzulässig. Ausnahmen können bei einer Folge von mindestens drei Stufen gestattet werden, wenn die Stufen durch Stufenbefeuchtung und Beleuchtung von oben gut sichtbar sind und wenn die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung ( § 16) angeschlossen ist.
(4) Flure, die Ausgänge aus Verkaufsräumen oder innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen mit öffentlichen Verkehrsflächen oder Verkehrsflächen, die als Rettungswege dienen, verbinden, sind gegen andere Räume durch feuerbeständige Bauteile und ohne Öffnungen abzuschließen sowie ausreichend zu beleuchten und zu lüften (gesicherte Flure); unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 35 m nicht überschreiten; Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
§ 12 Treppen
(1) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht überschreiten. Sie darf sich in Fluchtrichtung nicht verringern.
(2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und an den Unterseiten geschlossen sein. Sonstige Treppen und Fahrtreppen müssen in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Treppen, die für den Kundenverkehr bestimmt sind (Kundentreppen), und sonstige Treppen mit einer nutzbaren Breite von mehr als 1,50 m müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(4) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen; für Treppen mit geringer Benutzung können Ausnahmen gestattet werden. Bei gewendelten Treppenläufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht geringer als 23 cm sein. Eine Folge von weniger als drei Stufen ist unzulässig.
(5) Kundentreppen, die aus Kellergeschossen heraufführen und die von oberen Geschossen herabführen, müssen getrennte Ausgänge haben.
(6) Wendeltreppen sind unzulässig. Für Verkaufsstätten bis zu 500 m2 und für nicht notwendige Treppen zwischen Räumen, die nicht für den Kundenverkehr bestimmt sind, können Ausnahmen gestattet werden.
§ 13 Treppenräume
Treppenräume, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen Vorrichtungen haben, die eine wirksame Entlüftung der Treppenräume an ihrer höchsten Stelle gewährleisten und die vom Erdgeschoß aus bedient werden können. Die Lüftungsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 5 v.H. der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Die Vorrichtungen sind an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift "Rauchklappe" zu versehen. Die jeweilige Stellung der Rauchklappe (offen oder geschlossen) muß erkennbar sein.
§ 14 Ausgänge und Türen
(1) Ausgänge aus Verkaufsräumen auf notwendige Flure, in Treppenräume notwendiger Treppen und ins Freie müssen mindestens 2 m breit sein. Sie dürfen nicht breiter sein als die Flure und Treppen, zu denen sie führen.
(2) Im Erdgeschoß, müssen die Ausgänge zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume des Erdgeschosses mindestens 35 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.
(3) Die aus anderen Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führenden Ausgänge müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume des Geschosses mindestens 30 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verkaufsstätten mit geringem Kundenverkehr, insbesondere nicht für Fachgeschäfte für Kraftfahrzeuge.
(5) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Soweit sie sich in beiden Richtungen öffnen lassen, müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Pendeln ausschließen. Drehtüren in Rettungswegen sind unzulässig.
(6) Türen in Rettungswegen müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Riegel und Feststeller an diesen Türen sind unzulässig.
(7) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten sind so einzurichten, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
(8) Türen dürfen, mit Ausnahme von Türen in Rettungswegen, feststellbar sein, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung und bei Temperaturen über 70 ° C ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.
(9) Türen, die aus den Verkaufsräumen in die Treppenräume notwendiger Treppen und in gesicherte Flure führen, müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen genügen rauchdichte und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen; Glasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
§ 15 Elektrische Anlagen
(1) Alle Räume, Eingänge und Verkehrswege der Verkaufsstätten müssen ausreichend elektrisch beleuchtet werden können,
(2) Die Beleuchtung der Verkehrswege und der Eingänge muß zentral schaltbar sein. Diese Schalteinrichtung sowie die Räume, in denen sich die Hauptverteilungen befinden, müssen leicht zugänglich sein.
(3) Für Verkaufsstätten, deren Nutzfläche der Verkaufsräume mehr als 2.000 m2 beträgt, und für Ladenstraßenbereiche kann eine Ersatzstromversorgungsanlage für die sicherheitstechnischen Einrichtungen, insbesondere Schließeinrichtungen für Brandschutztore, Alarmeinrichtungen und Pumpen für die Löschwasserversorgung, gefordert werden. Das Stromerzeugungsaggregat muß nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung innerhalb von höchstens 15 Sekunden die Stromversorgung übernehmen.
(4) Elektrische Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen (Steigleitungen), sind in Schächten und Kanälen zu verlegen, deren Wände wie feuerbeständige Trennwände ausgebildet sind. Eine waagerechte Unterteilung der Schächte kann gefordert werden. Durch die Verlegung oder Durchführung von Leitungen und Kabel darf die Feuerwiderstandsfähigkeit von Wänden und Decken nicht geschwächt werden.
§ 16 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Verkaufsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Sie mu8 so beschaffen sein, daß sich Kunden und Betriebsangehörige bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen gut zurechtfinden können. Die Sicherheitsbeleuchtung muß in solcher Höhe über dem Fußboden angebracht sein, daß sie bei Rauchentwicklung weitgehend wirksam bleibt.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß
(3) Für Verkaufsflächen auf dem Grundstück, die als Rettungswege dienen, kann eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert werden.
(4) Die Sicherheitsbefeuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich innerhalb einer Sekunde selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ermöglicht. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung zusätzlich ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, genügt es, die Ersatzstromquelle für einen einstündigen Betrieb auszulegen.
(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Hauptgängen und den Nebengängen der Verkaufsräume und in den übrigen Rettungswegen mindestens 1 Lux betragen.
(6) Die Beleuchtung für die Schilder nach § 10 Abs. 8 ist an das Stromnetz der Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.
§ 17 Beheizung
(1) Die zum Betrieb einer Verkaufsstätte nach § 1 Nr. 1 gehörenden Räume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Lagerräumen und Werkräumen nicht aufgestellt werden. Feuerstätten bis zu 50 kW können in Büroräumen gestattet werden, wenn diese von Räumen anderer Nutzung durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sind.
(2) An Heizkörpern, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 ° C erreichen können, sind Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen unverrückbar zu befestigen; diese müssen so ausgebildet sein, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgelegt werden können.
(3) Vor den Wänden liegende Leitungen zur Verteilung der Wärme, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 ° C erreichen können, sind in den Verkaufsräumen und den Rettungswegen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden mit abnehmbaren Schutzvorrichtungen oder stoßfesten, wärmedämmenden Umhüllungen auszustatten. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so ausgebildet sein, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgelegt werden können.
(4) Die Temperatur der eingeblasenen Luft von Warmlufterzeugern und Elektroheizungen darf 90 ° C nicht überschreiten.
(5) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Elektrische Wärmestrahlgeräte sind unzulässig.
§ 18 Lüftung
(1) Verkaufsräume und andere Aufenthaltsräume müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist.
(2) Die Lüftungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß während des Betriebes keine gesundheitsschädlichen oder unzumutbar belästigenden Luftverhältnisse auftreten. Sie müssen geräuscharm sein; Zugluftbelästigungen sind zu vermeiden.
§ 19 Rauchabführung
(1) Es kann gefordert werden, daß Lüftungsanlagen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften, oder daß besondere Rauchabzugsvorrichtungen geschaffen werden.
(2) Ladenstraßen müssen Rauchabzugsvorrichtungen mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des größten Geschosses der Ladenstraße haben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch über eine Lüftungsanlage abgeführt werden kann. Diese Lüftungsanlage ist ausreichend zu bemessen und muß im Brandfall wirksam sein.
§ 20 Feuermelde-, Feuerlösch-, Alarmeinrichtungen und Blitzschutzanlagen
(1) In den Verkaufsstätten ist eine Feuermeldeeinrichtung zu installieren, die eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht. In Verkaufsstätten mit mehr als 5.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume und in Ladenstraßenbereichen sind zusätzlich Nebenmeldeeinrichtungen zu installieren. Sind den Ladenstraßenbereichen Verkaufsstätten, die einzeln mehr als 2.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, angegliedert, so muß die wechselseitige Alarmierung zwischen den einzelnen Verkaufsstätten gesichert sein.
(2) Verkaufsräume im Kellergeschoß mit insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche müssen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen haben.
(3) Es kann gefordert werden, daß jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöscheinrichtungen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.
(4) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an die Kunden und die Betriebsangehörigen gegeben werden können. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die Einrichtungen durch Anschluß an eine Ersatzstromquelle weiterbetrieben werden können.
(5) In unmittelbarer Nähe alter notwendigen Ausgänge aus den Verkaufsräumen, an geeigneten Stellen für die übrigen Betriebsräume und in den Ladenstraßen sind Wandhydranten mit absperrbarem Strahlrohr anzubringen, die leicht erreichbar sein müssen. Die Anordnung der Wandhydranten ist mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(6) Für die Verkaufsräume, Lagerräume und Werkräume sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl gut sichtbar und erreichbar anzubringen.
(7) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr können weitere Feuerlöscheinrichtungen gefordert werden.
(8) Geschäftshäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.
§ 21 Verkaufsräume
(1) Verkaufsräume mit Ausnahme von Erfrischungsräumen dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m, Verkaufsräume von Ladenstraßenbereichen nicht mehr als 10 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.
(2) Für die Einrichtung von Verkaufsräumen in Kellergeschossen dürfen Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 LBO nur für das oberste Kellergeschoß gestattet werden.
§ 22 Ladenstraßen
(1) Von jeder Stelle einer Ladenstraße müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge, einer davon in höchstens 35 m Entfernung, erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie zu messen. Kürzere Rettungswege können gefordert werden, wenn dies aufgrund der Anordnung und Ausbildung der Ladenstraßen zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Mindestbreite der Ausgänge muß 1 m je angefangene 150 m2 Grundfläche der Ladenstraßen betragen. Die Ausgänge müssen mindestens 2 m breit sein.
(2) Im Erdgeschoß müssen die Ausgänge unmittelbar ins Freie oder über gesicherte Flure ( § 11 Abs. 4) auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen, die als Rettungswege dienen, führen. Sie dürfen durch Treppenräume nicht hindurchführen. In den Obergeschossen müssen die Ausgänge unmittelbar über gesicherte Flure oder über Rettungsbalkone in Treppenräume führen. Die Flure dürfen nicht länger als 35 m sein.
(3) Ausgänge aus Ladenstraßen in gesicherte Flure müssen dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Glasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. In gesicherten Fluren müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 2 v H. der Grundfläche vorhanden sein.
(4) Ladenstraßen müssen eine lichte Mindestbreite von 5 m haben, die durch Einbauten nicht eingeschränkt werden darf. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. § 10 Abs. 7 bleibt unberührt.
(5) Einbauten innerhalb der Ladenstraßen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) Bei der Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen ist § 14 Abs. 2 und 3 anzuwenden; die Mindestbreite von 1 m darf nicht unterschritten werden. Bei der Berechnung der notwendigen Ausgangsbreiten der Verkaufsstätten werden die Ausgänge zu den Ladenstraßen nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ausgänge zur Ladenstraße aus den Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume.
(7) Bei Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume bis zu 100 m2 genügt ein Ausgang zur Ladenstraße, wenn der Verkaufsraum nicht tiefer als 8 m ist.
(8) In Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 100 bis zu 500 m2 müssen mindestens zwei verkehrsgünstig gelegene Ausgänge vorhanden sein. Einer der Ausgänge darf nicht auf die Ladenstraße führen.
(9) Verkaufsstätten mit mehr als 500 m2 Nutzfläche je Geschoß müssen mindestens zwei von der Ladenstraße unabhängige Ausgänge besitzen. Werden Nebenräume nur durch Regale abgetrennt, so sind sie der Nutzfläche der Verkaufsstätte hinzuzurechnen.
(10) Das Tragwerk der Dächer Ober Ladenstraßen muß feuerbeständig sein. Der Träger der Dachhaut einschließlich der Dämmstoffe muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bei lichtdurchlässigen Überdeckungen der Ladenstraße darf das Tragwerk feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; die licht- durchlässigen Bauteile müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen und dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§ 23 Schaufenster
Werden Schaufenster gegen Verkaufsräume abgeschlossen, so ist der Abschluß feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen auszubilden. Schaufensterräume, die über mehrere Geschosse reichen, müssen gegen die Verkaufsräume durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen sein. Türen in den Abschlüssen müssen mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 bis 3 gilt nicht für Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen.
§ 24 Räume für die Lagerung von Abfallstoffen
Werden Abfallstoffe, insbesondere Altpapier und Verpackungsmaterial, vorübergehend gelagert, so sind besondere Räume herzustellen, die mindestens die Abfallstoffe zweier Tage mit Verkaufsspitzen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen und mindestens feuerhemmende, selbstschließende Türen haben. Sie dürfen nicht mit Verkaufsräumen verbunden sein.
Abschnitt III:
Betriebsvorschriften
§ 25 Hausfeuerwehr
(1) In jeder Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2.000 m2 und im Ladenstraßenbereich muß während des Betriebes eine Hausfeuerwehr anwesend sein. In Verkaufsstätten von mehr als 2.000 m2 bis zu 15.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume genügt eine Hausfeuerwehr, die aus Hilfsfeuerwehrmännern besteht. In Verkaufsstätten von mehr als 15.000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume und im Ladenstraßenbereich muß eine Hausfeuerwehr, die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern besteht, anwesend sein. Bei Verkaufsstätten mit geringem Kundenverkehr können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Feuerwehrmänner müssen von der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr als im Brandschutz ausgebildet anerkannt worden sein und sollen nur im Brandschutzdienst beschäftigt werden. Sie müssen als Feuerwehrmänner der Hausfeuerwehr erkennbar sein. Zu ihren Aufgaben gehört es, insbesondere die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die anderen Sicherheitseinrichtungen und die Freihaltung der Rettungswege zu überwachen.
(3) Zu Hilfsfeuerwehrmännern der Hausfeuerwehr sind Betriebsangehörige zu bestimmen, die für den Brandschutzdienst geeignet sind. Sie sind von der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr mindestens halbjährlich einmal durch Übungen und Unterweisungen zu schulen.
(4) Der Inhaber der Verkaufsstätte oder der Beauftragte hat einen für den Brandschutz verantwortlichen Betriebs angehörigen, dessen Stellvertreter, die Feuerwehrmänner sowie die Hilfsfeuerwehrmänner der Hausfeuerwehr zu bestimmen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr schriftlich anzuzeigen.
(5) Die erforderliche Anzahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner der Hausfeuerwehr wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde nach Anhörung des Inhabers der Verkaufsstätte oder des Ladenstraßenbereiches festgelegt.
(6) Mindestens einmal im Jahr ist unter Beteiligung der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr eine Feuerschutzübung durchzuführen.
(7) Der für den Brandschutz verantwortliche Betriebsangehörige hat für die Ausbildung der Hausfeuerwehr zu sorgen. Er hat ferner darüber zu wachen, daß die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen sowie Rauchabzugsvorrichtungen, betriebsbereit sind. Er hat die Löschmaßnahmen und Rettungsmaßnahmen zu leiten, bis ein Angehöriger der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr diese Aufgaben übernimmt.
§ 26 Rettungswege und Verkehrswege
(1) Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern. Auf das Verbot ist durch dauerhafte Schilder hinzuweisen. Die Verbotsschilder müssen der Anlage 3, die Bestandteil dieser Verordnung ist, entsprechen.
(2) Auf Rettungswegen in Gebäuden ist es verboten, während der Betriebszeit Waren oder sonstige Gegenstände aufzustellen, abzustellen, aufzuhängen oder zu lagern.
(3) Während der Betriebszeit müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein, sie müssen leicht und ohne Schlüssel geöffnet werden können. Außerhalb der Betriebszeit dürfen Türen in Rettungswegen innerhalb von Verkaufsstätten nur so geschlossen sein, daß sie jederzeit leicht geöffnet werden können. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen offengehalten sein, wenn sie sich bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen. Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten dürfen während der Betriebszeit nicht durch Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse geschlossen sein.
(4) Bei Dunkelheit oder in nicht durch Tageslicht beleuchteten Rettungswegen müssen die nach § 10 Abs. 8 notwendigen Schilder während der gesamten Betriebszeit beleuchtet sein.
§ 27 Brandverhütung
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist verboten. Auf das Verbot ist durch dauerhafte Schilder deutlich hinzuweisen; die Schilder müssen der Anlage 4, die Bestandteil dieser Verordnung ist, entsprechen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt nicht für abgetrennte Erfrischungsräume, für Ladenstraßen, Büroräume, Sozialräume und ähnliche Räume. An den Zugängen zu anderen Räumen mit Rauchverbot sind Ablagen für Zigarren und Zigaretten in ausreichender Anzahl aufzustellen oder anzubringen.
(3) Ausnahmen vom Verbot der Verwendung offenen Feuers können für Werkräume, Backstuben, Küchen und ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) Leuchten und Scheinwerfer müssen so weit von brennbaren Stoffen entfernt sein, daß diese nicht entflammen können. Durch Schutzvorrichtungen ist zu verhindern, daß Glühlampen mit hoher Leuchtdichte und mit Leistungen über 1.000 Watt oder Teile von ihnen herabfallen. Die Oberflächentemperatur der Gehäuse darf 110 °C nicht überschreiten. Dies gilt auch für andere elektrische Einrichtungen mit Wärmeentwicklung, insbesondere Transformatoren und Vorschaltgeräte von Leuchtstoffleuchten. Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Dekorationen innerhalb der Verkaufsräume, Schaufensterräume, Ausstellungsräume und Ladenstraßen dürfen nicht aus leichtentflammbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Preisschilder, Plakate und sonstige Dekorationen bis zu einer Größe von 0,25 m2. Dekorationen dürfen keine Brandbrücken bilden. In notwendigen Fluren, Treppenräumen mit notwendigen Treppen sowie in den als Rettungswege dienenden Hauptgängen in den Verkaufsräumen sind Dekorationen verboten.
(6) Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit von Angehörigen der Hausfeuerwehr durchgeführt werden.
(7) Brennbare Abfallstoffe sind nach Bedarf, täglich jedoch mindestens einmal, aus den Verkaufsräumen zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Räume zu bringen ( § 24).
§ 28 Sonstige Betriebsvorschriften
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2.000 m2 muß der Inhaber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er hat auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten. Für den Ladenstraßenbereich ist der Bauaufsichtsbehörde außerdem mindestens ein Beauftragter zu benennen, der während der Betriebszeit ständig anwesend sein muß und der auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten hat.
(2) Der Inhaber oder der Beauftragte nach Absatz 1 hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen.
(3) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach halbjährlich mindestens einmal zu belehren über
(4) Im Erdgeschoß sind an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan und Grundrißplan aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung eingetragen sind. Eine Ausfertigung der Pläne ist der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt IV:
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen
(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über die Sicherheitsbeleuchtung und die Anlagen für Heizung, Lüftung und Wasserversorgung.
(2) Die Anordnung von Einbauten in der Ladenstraße ist in einem besonderen Plan im Maßstab von mindestens 1 : 100 darzustellen.
§ 30 Prüfungen
(1) Der Inhaber einer Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2.000 m2 oder sein Beauftragter für den Ladenstraßenbereich haben die Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen ( § 20 Abs. 1 und 3 bis 7) mindestens einmal jährlich, die Rauchabzugsvorrichtungen ( § 19) und die Blitzschutzanlagen ( § 20 Abs. 8) mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Außerdem sind die selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen ( § 5 Abs. 3 Satz 3 und § 20 Abs. 2) mindestens jährlich durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht. Der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.
(2) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat die Lüftungsanlagen ( § 18) und die Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung ( §§ 15 und 16) vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Er hat sie auch prüfen zu lassen, bevor die Anlagenach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen wird. Die Prüfung ist in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen.
(3) Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Absatz 1 und 2 verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen an den Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4) Die Kosten der Prüfungen hat der Inhaber zu tragen. Für die Prüfungen sind die notwendigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten oder dem Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle auf Anforderung zuzuleiten.
(5) Für die Prüfung der Starkstromanlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:
erkennen läßt.
(6) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat dem Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Er hat die von dem Sachverständigen oder von der sachverständigen Stelle bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.
(7) Als Sachverständige oder sachverständige Stellen nach Absatz 1 und 2 können entsprechend ihrer Fachrichtung herangezogen werden
(8) Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die Verkaufsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Dabei hat sie auch festzustellen, ob die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 fristgerecht durchgeführt und ob etwaige Mängel beseitigt worden sind. An der Prüfung sind alle für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Abschnitt V:
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 32 Anwendung der Betriebsvorschriften und Prüfvorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die Betriebsvorschriften ( Abschnitt III) und Prüfvorschriften ( § 30) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Fristen nach § 30 Abs. 1, 2 und 8 rechnen bei bestehenden Verkaufsstätten von dem Zeitpunkt, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Prüfungen innnerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen,
§ 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Waren- und sonstigen Geschäftshäusern (6. VO-LBO) vom 25. April 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 139) außer Kraft.
Schilder zur Kennzeichnung baulicher Maßnahmen für Rollstuhlbenutzer | Anlage 1 (zu § 4) |
Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege | Anlage 2 (zu § 10) |
Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien | Anlage 3 (zu § 26) |
Bild 1 | Verbotsschilder |
Bild 2 | |
Verbotsschilder zur Brandverhütung | Anlage 4 (zu § 27) |
ENDE |
(Stand: 03.08.2022)
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