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Regelwerk, Bau und Planung

PPVO - Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Juli 2022
(GVOBl. Nr. 11 vom 18.08.2022 S. 747 EU)
Gl.-Nr.: 2130-19-11



Archiv: 2018, 2021

Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen.

(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz.

(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. technische Anlagen und
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht

(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde eigen verantwortlich wahr. Sie sind keine Sachverständigen im Sinne des § 69 Absatz 3 Landesbauordnung ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422). Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, soweit die Landesbauordnung keine andere Regelung enthält. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige können nur Personen anerkannt werden, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Land Schleswig-Holstein haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer, wenn er sich mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Brandschutz oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    1. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und

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