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Umgang mit § 62 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO);
hier: bauaufsichtliche Genehmigungen und Zulassungen im Rahmen einer Erlaubnis
nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Schleswig-Holstein
Vom 13.06.2014
(Amtsbl. SH Nr. 36 vom 01.09.2014 S. 662; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl. Nr. 2130.100
Gemeinsamer Erlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung vom 13. Juni 2014 - IV 281/VIII 231 -
Die Anwendung des § 62 Abs. 2 LBO i.V.m. § 13 BetrSichV gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Um bei parallelen Genehmigungsverfahren verschiedener Rechtsbereiche Abstimmungsschwierigkeiten zu begegnen, bestimmt die Landesbauordnung im öffentlichen Interesse für bestimmte Fälle beim Zusammentreffen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen Rechtsvorschriften, dass diese die Baugenehmigungen nach § 62 Abs. 1 LBO bzw. bauaufsichtliche Zustimmungen nach § 77 LBO einschließen (Konzentrationswirkung).
Gemäß § 62 Abs. 2 LBO schließen daher Erlaubnisse nach § 13 BetrSichV Baugenehmigungen und bauaufsichtliche Zustimmungen ein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 13 BetrSichV ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - StAUK.
Die in § 62 Abs. 2 LBO getroffene Regelung beschränkt sich allerdings auf solche Baumaßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit der erlaubnisbedürftigen Anlage stehen oder einen Einfluss auf diese haben können. Ausschließlich in diesen Fällen wird die Baugenehmigung bzw. die bauaufsichtliche Zustimmung mit der Erlaubnis durch die StAUK erteilt. Diese Regelung betrifft insbesondere Tankstellen und Füllanlagen für Flüssiggas und Erdgas mit den im anliegenden Merkblatt genannten Anlagenteilen und Bereichen.
Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zählen nicht zu einer Tankstelle und Füllanlage:
Solche baulichen Maßnahmen unterliegen ausschließlich dem Baurecht und sind deshalb im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen.
Hiervon ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine vollständig neue Tankstelle geplant und errichtet wird. In diesen Fällen ist der gesamte Antrag wie bisher bei der StAUK einzureichen, welche dann die Bauaufsichtsbehörden beteiligt. In allen anderen Fällen wird die Genehmigung bzw. bauaufsichtliche Zustimmung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Daher sind auch dort die entsprechenden Anträge zu stellen.
In der Anlage sind Beispiele für den Anwendungsbereich der Erlaubnisse nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung sowie für Fälle in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, aufgeführt.
Bitte informieren Sie die Antragstellerinnen und Antragsteller und verfahren künftig gemäß den vorstehenden Erläuterungen.
Dieser Erlass tritt am 12. Juni 2019 außer Kraft.
Anwendung des § 62 Abs. 2 Landesbauordnung auf erlaubnispflichtige Anlagen nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung - insbesondere Tankstellen und Füllanlagen für Flüssiggas und Erdgas - |
Anlage |
Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von Tankstellen für leichtentzündliche und hochentzündliche Kraftstoffe sowie Füllanlagen zum Befüllen von Landfahrzeugen mit Druckgasen (z.B. Flüssiggas oder Erdgas) sind nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlaubnispflichtig. Nach § 62 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) schließt die Erlaubnis die Baugenehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO ein.
Zu einer Tankstelle und Füllanlage als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der BetrSichV zählen folgende Anlagenteile und -bereiche:
Die Lagerbehälter als unterirdische oder ortsfeste oberirdische Tanks zur Lagerung flüssiger Kraftstoffe, Lagerbehälter für Flüssiggas sowie Speicher- und Pufferbehälter für Erdgas, Anfahrschutz für die oberirdischen Lagerbehälter,
Zu einer Tankstelle und Füllanlage im Sinne der BetrSichV zählen nicht:
Kraftstoffe im Sinne der BetrSichV sind flüssige Kraftstoffe mit den Gefahrenmerkmalen entzündlich, leicht- oder hochentzündlich (z.B. Ottokraftstoff, Ethanolkraftstoff), Flüssiggas und Erdgas.
Betriebsstoffe an Tankstellen oder Füllanlagen sind vorhandene Stoffe, die nicht Kraftstoffe sind, wie entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Stoffe (z.B. Altöl unbekannter Herkunft, Flüssiggas als Brennstoff zu Heizzwecken) und andere brennbare flüssige Stoffe (z.B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff), soweit diese sich auf den sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage auswirken können.
Beispiele:
(Stand: 07.08.2019)
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