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WasBauPVO -Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von
Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. März 1999
(GVOBl. 1999 S. 87aufgehoben)
Aufgrund des § 23 Abs. 4 und des § 27 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 24, 25 und 28 bis 30 LBO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 31 LBO zu führen:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 04.07.2022)
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