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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Garagenverordnung

Vom 3. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 38)



Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

§ 25 der Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften ( § 19) sowie die Vorschriften über Prüfungen ( § 22) entsprechend anzuwenden.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. März 2002, eine Überwachung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 19 Abs. 1 bis zum 31. März 2006 und Parkplätze für Schwerbehinderte ( § 2 Abs. 3) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.

 "(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften nach § 19 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

"(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. März 2002 und Parkplätze für Schwerbehinderte ( § 2 Abs. 3) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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