Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfsachverständigen 1 2

Vom 15. November 2009
(GVOBl. Nr. 19 vom 03.12.2009 S. 739)



Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 4 bis 8, Satz 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
PPVO - Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfsachverständigen "Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO)"

2. Im gesamten Verordnungstext wird jeweils das Wort "Baustatik" durch das Wort "Standsicherheit" ersetzt.

3. Die Verweisungen auf die Landesbauordnung werden wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 73 Abs. 3 a" durch die Angabe " § 67 Abs. 3" ersetzt.

b) In § 13 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 21" ersetzt.

c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 3" durch die Angabe " § 70 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

d) In § 36 Abs. 1 wird die Angabe " § 90 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 82 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Worte "oder der von ihr bestimmten Behörde" angefügt.

5. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Bewerberinnen und Bewerbern" durch die Worte "Antragstellerinnen und Antragstellern" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Bewerberinnen und Bewerber" durch die Worte "Antragstellerinnen und Antragsteller" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie dürfen außerhalb ihrer Niederlassung, für die die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unterhalten. "Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit oder der oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständigen ausgesprochen worden ist, erfolgen."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt und das Wort "fest" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:

"(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die anerkennende Stelle. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der -Zahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die anerkennende Stelle im Einvernehmen mit der anerkennenden Stelle des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3, § 13 Abs. 6 und § 28 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll, "4. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder das nicht älter als drei Monate sein soll,"

bb-) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Geschäftssitz" die Worte "oder über etwaige Zweitniederlassungen" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion