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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung *
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 886)



Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchstabe b der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178) wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1, Baugebührentarif nach Baugebührenverordnung, wird folgende Tarifstelle 14 angefügt:

"

14 Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO beträgt:  
14.1 a) für jeden Schornstein je Stockwerk 5,56
b) für jedes Verbindungsstück oder Abgasleitungen für jeden Abschnitt bis zu 1 m Länge 5,56
mindestens jedoch für jedes Gebäude 27,78
14.2 bei neu aufgestellten Feuerstätten in bestehenden Gebäuden und bei Umstellung vorhandener Feuerstätten auf einen anderen Brennstoff  
a) für jede Feuerstätte 27,78
b) für eine Nachschau 13,94
14.3 Prüfung der Verbrennungsluftversorgung  
14.3.1 bei Prüfung der Abstimmung der geplanten Feuerungsanlage einschließlich ausreichender Verbrennungsluftzufuhr 27,47
14.3.2 bei Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten  
a) bei unmittelbarem Verbund 19,29
b) bei mittelbarem Verbund 27,47
14.4 Berechnung der Schornsteinabmessung  
14.4.1 bei Prüfung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.3.1  
a) nach DIN 13384 Teil 1 68,58
b) nach DIN 4705 Teil 3 34,34
14.4.2 bei Aufstellung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.4.1 Buchstabe a und nach Auftragserteilung  
a) nach DIN 13384 Teil 1 137,06
b) nach DIN 4705 Teil 3 68,58
14.5 Dichtheitsprüfungen  
14.5.1 bei Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen und Rauchdruckproben je Arbeitsstunde pro Person 60,60
14.5.2 bei Dichtheitsprüfung von verbrennungsluftumspülten Abgasleitungen, die nicht Bestandteil der Feuerstätte sind, mittels Messung 19,59
14.6 Bei Leistungen nach Tarifstelle 14.1 bis 14.5 kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten als Auslagen verlangen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht ein Anspruch auf Auslagenerstattung für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges in Höhe von 0,16
  in den übrigen Fällen beträgt der Anspruch für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges 0,08

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft

_____
*) Ändert LVO vom 1. April 2009, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2013-2-47

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