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Änderungstext
Gesetz zur Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung
Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 782)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Auflösung des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 200-17
§ 1 Das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein wird aufgelöst.
Artikel 2
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes 1
Das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Vermessungs- und Katasterbehörden
Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Innenministerium; ihm unterstehen unmittelbar das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein (Landesvermessungsamt) als Landesoberbehörde sowie die Katasterämter als untere Landesbehörden. |
" § 2 Vermessungs- und Katasterbehörden
Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Innenministerium. Obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde." |
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Vermessungsstellen
Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
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" § 3 Vermessungsstellen
Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
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3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständige Behörde für die Landesvermessung. Die Katasterämter sind zuständige Behörden für die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen. (2) Vermessungen, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, dürfen außer den Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 1 und 2 durchführen
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" § 4 Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Landesvermessung sowie für die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen. (2) Vermessungen, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, dürfen außer der Vermessungsstelle nach § 3 Nr. 1 durchführen
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 3 und 4" jeweils durch die Angabe " § 3 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "der zuständigen Behörde ( § 4 Abs. 1)" durch die Angabe "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "die zuständige Behörde ( § 4 Abs. 1)" durch die Angabe "das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "der zuständigen Behörde ( § . 4 Abs. 1)" durch die Angabe "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesvermessungsamtes" durch die Worte "Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
b) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe "der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1" durch die Angabe "dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
7. In § 9 wird die Angabe "der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1" durch die Angabe "des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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