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Regelwerk

Änderungstext

LaPlaÄndG - Gesetz zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften

Vorn 27. April 2012
(Amtsbl.Sch.-H. Nr. 8 S. 452; 05.12.2012 S. 742 12 )


aufgehoben

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes 1

Das Landesplanungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl, Schl.-H. S. 542), erhält folgende Fassung:

( wie eingefügt)


Artikel 2
Gesetz zum Kostenausgleich bei Übertragung von Aufgaben auf Träger der Regionalplanung, untere Landesplanungsbehörden sowie höhere Verwaltungsbehörden
GS Schl.-H. II, Gl.- Nr.: 230-6

§ 1 Kostenausgleich

( 1 ) Auf der Grundlage von Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen der Träger der Regionalplanung und der unteren Landesplanungsbehörden oder den Trägern der Funktion als höhere Verwaltungsbehörde für die Genehmigung der Flächennutzungspläne und genehmigungspflichtigen Bebauungspläne aus, die durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung Landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) entstehen.

(2) Die in den jeweiligen Planungsräumen nach Artikel 1 § 4 Abs. 2 LaPlaÄndG als untere Landesplanungsbehörden und nach Artikel 1 § 6 LaPlaÄndG als Träger der Regionalplanung bestimmten Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben jährlich einen pauschalen, finanziellen Kostenausgleich in Höhe von jeweils 150.000,00 Euro. Abweichend von Satz 1 erhöht sich der jährliche, pauschale, finanzielle Kostenausgleich in den Planungsräumen I und III auf 169.000,00 Euro. Darüber hinaus erhalten die Träger der Regionalplanung für die Erstellung von Regionalstudien in den jeweiligen Planungsräumen im Jahr 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 Euro je Planungsraum.

(3) Die nach Artikel 3 Nr. 1 LaPlaÄndG als höhere Verwaltungsbehörde bestimmten Kreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben einen pauschalen finanziellen Kostenausgleich in Höhe von jeweils ca. 94.000,00 Euro.

(4) Die in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 bestimmten Beträge werden entsprechend der allgemeinen Anpassung der prozentualen Steigerung bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Lande Schleswig-Holstein dynamisiert.

(5) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der finanzielle Ausgleich nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 durch die oberste Landesplanungsbehörde auf der Grundlage einer neuen Kostenberechnung anzupassen, sofern sich herausstellt, dass die zugrunde liegenden Annahmen fehlerhaft waren oder sich aufgrund späterer unvorhersehbarer Entwicklungen erhebliche Abweichungen ergeben haben. Sofern die kommunalen Landesverbände konkret darlegen, dass eine Veränderung im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist, sind Verhandlungen über eine Anpassung des Kostenausgleichs aufzunehmen, Für Kostenerhöhungen, die das Land Schleswig-Holstein verursacht hat, hat es einzustehen.

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs 2

Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 21. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), wird wie folgt geändert:

1. Folgender § 1 wird eingefügt:

" § 1

Die nach § 4 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) als untere Landesplanungsbehörde bestimmte Landrätin oder Landrat oder Bürgermeisterin oder Bürgermeister der kreisfreien Stadt ist höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches für das Gebiet des Planungsraumes nach § 3 des Landesplanungsgesetzes, Diese Zuständigkeit kann die nach Satz 1 bestimmte Stelle auf die Landrätin oder den Landrat für ihr oder sein jeweiliges Kreisgebiet übertragen. Das Innenministerium bleibt für das Gebiet der kreisfreien Stadt höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches."

2. Artikel 1 Abs. 2

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden.

wird gestrichen.

3. Der bisherige Artikel 1 Abs. 3 wird § 2.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden 3

Die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. 5. 83), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 17. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. 5. 104), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Die Landrätinnen und Landräte sind zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 190 Abs. 1 Satz 1 und § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben."

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