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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung *
Vom 16. Mai 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2012 S. 546)
Aufgrund des § 83 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBOi verordnet das Innenministerium:
Die Bauvorlagenverordnung vom 24. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 161) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 der Anlage 2 "Kriterienkatalog" erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. | "4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. Ausgenommen von dem Kriterium nach Satz 2 sind freistehende einge-
schossige landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne regelmäßigen Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m2 Grundfläche." |
2. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
" § 17a Übergangsvorschiften
Für die vor dem 1. Juni 2012 eingeleiteten Verfahren findet die Bauvorlagenverordnung in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
* Ändert LVO vom 24. März 2009. 05 Schl.-H. II Gl.Nr. 2130-2-33
(Stand: 16.06.2018)
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