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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes *
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Mai 2013
(GVOBl.Sch.-H.-Nr. 7 vom 30.05.2013 S. 222)
Aufgrund der § 8 Abs. 3 und § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 344) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe " (§§ 8, 9 Abs. 3 und 4)" ersetzt durch die Angabe " (§§ 8, 9 Abs. 3 bis 6)".
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 4
1.mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,4. in nach § 165 Abs. 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
werden gestrichen.
bb) Die Nummern 2, 3, 5 und 6 werden die Nummern 1 bis 4.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "12. Januar 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 188)" ersetzt durch die Angabe "22. April 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256)".
bb) Die Angabe "40 %" wird ersetzt durch die Angabe "20 %".
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 20 % bei Fördervorhaben, die im 2. Förderweg nach den Finanzierungsrichtlinien vom 1. April 2005 (Amtsbl. Schl.- H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. April 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), realisiert werden."
Artikel 2
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Bei Fördervorhaben nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 richten sich die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 4 SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung, wenn der Antrag auf Förderung vor dem 1. Juni 2013 rechtswirksam gestellt worden ist. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich in diesem Fall für bis zu 66 % der geförderten Wohnungen um 40 %.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
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(Stand: 10.02.2021)
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