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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes *

Vom 4. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 82)


Aufgrund des § 8 Absatz 3 und des § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
  1. mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,
  2. in nach § 165 Abs. 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
  3. in Fördergebieten des Programms , Aktive Stadt und Ortsteilzentren" für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.

Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.

 "(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
  1. mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,
  2. in nach § 165 Absatz 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
  3. in Fördergebieten des Programms "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"

für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen."

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "11. Juli 2007 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Zuschussförderung, Forderungskauf und neue Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 726)" ersetzt durch die Angabe "14. Oktober 2013 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Forderungskauf und private Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 873)".

3. In § 12 Absatz 1 werden die Worte "mit Ablauf von fünf Jahren" durch die Angabe "mit Ablauf des 29. Juni 2019" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nummer 3 am 30. Juni 2014 in Kraft.

*) Ändert LVO vom 13. Juni 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 233-5-1

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