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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes *
Vom 4. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 82)
Aufgrund des § 8 Absatz 3 und des § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen. |
"(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "11. Juli 2007 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Zuschussförderung, Forderungskauf und neue Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 726)" ersetzt durch die Angabe "14. Oktober 2013 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Forderungskauf und private Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 873)".
3. In § 12 Absatz 1 werden die Worte "mit Ablauf von fünf Jahren" durch die Angabe "mit Ablauf des 29. Juni 2019" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nummer 3 am 30. Juni 2014 in Kraft.
*) Ändert LVO vom 13. Juni 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 233-5-1
(Stand: 16.06.2018)
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