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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. August 2014
(GVOBl. Nr. 9 vom 28.08.2014 S. 217)



Siehe Fn. *

Aufgrund § 8 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Von den in § 8 Abs. 2 des SHWoFG genannten Einkommensgrenzen werden nachfolgend hiervon abweichende Anpassungsbeträge (Absatz 2), Anpassungsquoten (§§ 8, 9 Abs. 3 bis 6) und Anpassungsverfahren (§ 9 Abs. 2) bestimmt. "(1) Von den in § 8 Absatz 2 SHWoFG genannten Einkommensgrenzen werden nachfolgend hiervon abweichende Anpassungsbeträge (Absatz 2), Anpassungsquoten (§§ 8, 9 Absatz 3 bis 8) und Anpassungsverfahren (§ 9 Absatz 2) bestimmt."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "1. April 2005 (Amtsbl. Schl-H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. April 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256)," ersetzt durch die Angabe "22. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 4-76)".

b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (6) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 20 % bei Fördervorhaben, die im 2. Förderweg nach den Finanzierungsrichtlinien vom 1. April 2005 (Amtsbl. Schl.- H. S. 432), zuletzt geändert durch Erlass vom 22. April 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), realisiert werden. "(6) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die im 2. Förderweg (einschließlich der Inselförderung) nach den Finanzierungsrichtlinien vom 11. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 476) realisiert werden, um 20 %."

c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die im Rahmen der Inselförderung im 3. Förderweg nach den Finanzierungsrichtlinien vom 11. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 476) realisiert werden, um 40 %.

(8) Soweit Einkommensgrenzen nach den Absätzen 6 und 7 angepasst wurden, kommt eine weitere Erhöhung nach den Absätzen 3 bis 5 in Betracht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_______

*) Ändert LVO vom 13. Juni 2009, GS Schl.H. II, GI.Nr. 233-5-1

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