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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Juli 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 30.07.2015 S. 257)



Aufgrund des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, Absatz 2 bis 4 Satz 1 Nummer 4 bis 8, Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Nummer 4 der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 534), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden

a) nach der Angabe " § 18" das Wort "Anerkennung" gestrichen und

b) nach den Worten " § 18 Prüfungsverfahren" die Worte:

" § 18 a Überprüfung des fachlichen Werdegangs, § 18 b Schriftliche Prüfung, § 18 c Mündliche Prüfung,

§ 18 d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße und

§ 18 e Rücktritt" eingefügt.

2. An § 17 wird folgender sechster Absatz angefügt:

"(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 18 a Absatz 2,
    je Objekt 150 Euro;
  2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2
    je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
  3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 18 b Absatz 7,
    je Prüfungsarbeit 150 Euro;
  4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2,
    je Antragsteller 75 Euro."

3. § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Prüfungsverfahren, Anerkennung

(1) Die anerkennende Stelle leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 7 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der anerkennenden Stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4 und 7 gilt sinngemäß.

" § 18 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 7 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ( § 18 a) und
  2. der schriftlichen ( § 18 b) und der mündlichen Prüfung ( § 18 c).

(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen."

4. Nach § 18 werden folgende Paragraphen eingefügt:

" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Antragstellerin oder dem Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

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