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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 12.05.2016 S. 118)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen.
Artikel 1
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert;
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Behinderung" werden die Worte "und Personen in sozialen Notlagen" eingefügt.
2. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Land unterstützt die Kommunen bei der Wohnraumversorgung von Personen in sozialen Notlagen, insbesondere von Flüchtlingen."
3. In § 3 Absatz 1 werden nach der Angabe "(GVOBl. Schl.-H. S. 789)," die Worte "Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)," angefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
a) "Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die oder der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die angemessene Wohnungsgröße übersteigt. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre."
b) in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Worte "geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)" ersetzt.
5. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei der Förderung besonderer Wohnformer oder Zielgruppen kann zur Erreichung des besonderen Förderzwecks von Absatz 1 abgewichen werden. Dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung Alleinerziehender, im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften. Die Sonderregelung ist in der Förderzusage zu bestimmen."
6. § 16 wird wie folgt geändert;
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610)" ersetzt.
c) Folgender Absatz 9a wird eingefügt:
"(9a) Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 9 durch Verordnung festlegen, mit welchen vertraglich zu vereinbarenden geänderten Darlehensbedingungen wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Verkürzung von Zweckbindungen nach Maßgabe von Absatz 3 und 4 ergeben, ebenfalls abgeschöpft werden können. Absatz 9 findet im Falle der vertraglichen Änderung der Darlehensbedingungen keine Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die angemessene Zins- und Tilgungshöhe während der Dauer der Zweckbindung, das Recht auf Fortführung des Darlehens nach Ablauf der Zweckbindung einschließlich der Zins- und Tilgungshöhe, der Verzicht auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens sowie Verfahrensfragen zu regeln."
d) In Absatz 12 werden nach der Angabe "Absatz 9" ein Komma und die Angabe "Absatz 9a" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220207
ENDE |
(Stand: 02.02.2022)
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