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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein-

Vom 8. Juni 2016
(GVOBl. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 369)
2130-17



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung 1

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Teils, Abschnitt III erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten
"Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

b) Folgender § 85a wird eingefügt:

§ 85a Sonderregelung für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden"

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Worte "Zelt- und Campingplätze" durch das Wort "Campingplätze" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

(2) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 12 werden Absätze 3 bis 13.

d) Absatz 7 Satz 2

Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten.

wird gestrichen.

e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
(8) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen. (8) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss oder ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen."

f) Absatz 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
(13) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen. (13) Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Wohnwagen, Zelte und Campinghäuser zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen."

4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Behinderungen" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 84 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten in den Maßen der Nummer 2 a und b und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden,"

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
4. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit bis zu 0,20 m Dicke, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt. "4. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 bis 3 entsprechen, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt."

6. In § 15

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