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Änderungstext
1678/2016
Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sowie
Novellierung des Ingenieurgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juni 2016
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 386)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht:
Artikel 1
Änderung des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes a
Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu § 6 werden folgende Überschriften eingefügt:
" § 6a Europäischer Berufsausweis
§ 6b Vorwarnmechanismus"
b) Nach § 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren wird eingefügt:
" § 26a Rügerecht des Vorstands"
c) Nach der Überschrift zu § 39 werden folgende neue Überschriften eingefügt:
" § 40 Anlage
§ 41 Übergangsvorschriften"
d) Die Überschrift des bisherigen § 41 wird die Überschrift zu § 42.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einbindung" die Worte "unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten. | (2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören." |
c) Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."
3. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe " § 73 Abs. 4" durch die Angabe " § 70 Absatz 2" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "wer unter dieser Bezeichnung in die" die Worte "Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte" eingefügt.
Nach dem folgenden Wort "oder" werden die Worte "in die" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach Wort "Stadtplanergesellschaft" nach dem Komma die Worte "Gesellschaft oder Büro für Architektur," eingefügt.
5. In § 5 Absatz 1 wird nach den Worten "in die" die Worte "Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte" eingefügt.
6. § 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister
(1) Auswärtige Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner im Sinne des § 4 sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure im Sinne des § 5, die in Schleswig-Holstein weder ihre Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch ihre überwiegende Beschäftigung haben (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen eine Berufsbezeichnung nach den §§ 4 oder 5 oder eine Wortverbindung nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn
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(Stand: 31.01.2021)
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