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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. November 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 26.11.2020 S. 808, ber. S. 996)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FAG - Finanzausgleichsgesetz - Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein

( wie eingefügt).

Artikel 2
Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022

§ 1

(1) Das Land gewährt den Gemeinden in den Jahren 2021 und 2022 für erwartete Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022 einen pauschalen Ausgleich. Die Kompensationsleistung des Landes ist in Summe auf 110 Millionen Euro gedeckelt.

(2) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2021. Im Jahr 2022 erhalten die Gemeinden einen Betrag in Höhe von bis zu 25 % der voraussichtlichen Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022.

(3) Zur Berechnung der voraussichtlichen Mindereinnahmen werden das Ergebnis der Herbst-Steuerschätzung 2019 für die Jahre 2021 und 2022 und das Ergebnis der Herbst-Steuerschätzung des jeweiligen Jahres gegenübergestellt.

§ 2

(1) Die Verteilung auf die Gemeinden entspricht dem Schlüssel, nach dem nach der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), der auf die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein entfallende Anteil an der Einkommensteuer aufgeteilt wird.

(2) Die Auszahlungen erfolgen in den Jahren 2021 und 2022 nach Vorliegen der Ergebnisse der jeweiligen Herbst-Steuerschätzung.

Artikel 3
Änderung des Schulgesetzes

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Neunten Teil die Angabe " § 151 Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich" eingefügt.

2. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Höhe des Schulkostenbeitrages bemisst sich nach den laufenden Kosten gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, den Verwaltungskosten sowie den Investitionskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen bei laufenden Kosten und erzielter Erträge bei Investitionskosten umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind."

b) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

c) Im neuen Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(6) Soweit die Gemeinde und der Schulträger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres
  1. die Schülerzahl am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag und
  2. die Aufwendungen des Trägers nach Absatz 1 Satz 2 des vorvergangenen Jahres.

Hinsichtlich der Investitionskosten ist dabei ein Betrag anzusetzen, der sich aus den jährlichen Abschreibungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht für die ab dem 1. Januar 2008 entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden, Anbauten und Außenanlagen bei Schulen sowie für technische Anlagen als Betriebsvorrichtungen bei Gebäuden einschließlich der Aufwendungen für Kreditzinsen ergibt. Außerplanmäßige Abschreibungen bleiben unberücksichtigt.

Von den Aufwendungen für ein Förderzentrum nach Absatz 1 Satz 2 wird ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat. Besteht der Anspruch gegen den Träger einer Einrichtung nach Absatz 2 Satz 2, ist die Schülerzahl am 15. eines jeden Monats maßgebend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Einzelheiten zu den bei der Berechnung des Schulkostenbeitrages berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch Verordnung regeln."

3. § 121 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Für die Bemessung des Schülerkostensatzes sind darüber hinaus 400 Euro jeweils in den Jahren 2021 und 2022 sowie 475 Euro jeweils für die Jahre 2023 und 2024 als Investitionskostenanteil zugrunde zu legen."

4. Folgender § 151 wird eingefügt:

" § 151 Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich

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(Stand: 21.12.2020)

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