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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 972)
Aufgrund des § 2 und des § 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung Artikel 3 der Verordnung vom 25. Mai 2021, (GVOBl. Schl.-H. S. 659), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Die Baugebührenverordnung vom 12. November 2018, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 445), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 bis 5 werden jeweils die Worte "anrechenbaren Bauwerte" durch das Wort "Richtwerte" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Worten "sozialen Wohnungsbaues" der Halbsatz "; die Ermäßigung bemisst sich im Verhältnis der Anzahl der geförderten Wohneinheiten zu der Gesamtzahl der Wohneinheiten" angefügt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen im | "1 Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im" |
b) Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:
Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt.
wird gestrichen.
c) Die Tarifstelle 1.4 wird wie folgt geändert:
aa) Tarifstelle 1.4.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
"1.4.1 | von Nutzungsänderungen | 100 bis 5.000 Euro" |
Neu:
"1.4.1 | von Nutzungsänderungen | 1 Euro/m2, höchstens 5.000 Euro" |
bb) Es wird eine neue Tarifstelle 1.4.4 angefügt:
"1.4.4 | von Werbeanlagen und Warenautomaten | 50 Euro/m2 Ansichtsfläche" |
d) Tarifstelle 1.4 wird folgende Tarifstelle 1.5 angefügt:
"1.5 | Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälter | nach der Dauer der Amtshandlung" |
e) Die Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1 bis 1.3 werden wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung erhält die Überschrift "Anmerkung zu Tarifstelle 1" und wird der Tarifstelle 1.5 angefügt.
bb) Es werden folgende Buchstaben d und e angefügt:
"d) Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 LBO prüft und bescheinigt.
e) Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine typengenehmigung (§ 73a LBO) für das Vorhaben vorliegt."
f) Die Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"2 | Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO) | |
2.1 | Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, höchstens 10.000 Euro |
2.2 | Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 2.1 fallen | 100 bis 2.000 Euro |
Neu:
"2 | Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO) | nach der Dauer der Amtshandlung |
h) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
3 | Verlängerung der Geltungsdauer |
(Stand: 28.09.2021)
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