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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 972)



Aufgrund des § 2 und des § 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung Artikel 3 der Verordnung vom 25. Mai 2021, (GVOBl. Schl.-H. S. 659), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 12. November 2018, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 445), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 bis 5 werden jeweils die Worte "anrechenbaren Bauwerte" durch das Wort "Richtwerte" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Worten "sozialen Wohnungsbaues" der Halbsatz "; die Ermäßigung bemisst sich im Verhältnis der Anzahl der geförderten Wohneinheiten zu der Gesamtzahl der Wohneinheiten" angefügt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift der Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen im "1 Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im"

b) Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1

Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:
Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt.

wird gestrichen.

c) Die Tarifstelle 1.4 wird wie folgt geändert:

aa) Tarifstelle 1.4.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"1.4.1 von Nutzungsänderungen 100 bis 5.000 Euro"

Neu:

"1.4.1 von Nutzungsänderungen 1 Euro/m2, höchstens 5.000 Euro"

bb) Es wird eine neue Tarifstelle 1.4.4 angefügt:

"1.4.4 von Werbeanlagen und Warenautomaten 50 Euro/m2 Ansichtsfläche"

d) Tarifstelle 1.4 wird folgende Tarifstelle 1.5 angefügt:

"1.5 Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälter nach der Dauer der Amtshandlung"

e) Die Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1 bis 1.3 werden wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung erhält die Überschrift "Anmerkung zu Tarifstelle 1" und wird der Tarifstelle 1.5 angefügt.

bb) Es werden folgende Buchstaben d und e angefügt:

"d) Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 LBO prüft und bescheinigt.

e) Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine typengenehmigung (§ 73a LBO) für das Vorhaben vorliegt."

f) Die Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"2 Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO)
2.1 Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, höchstens 10.000 Euro
2.2 Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 2.1 fallen 100 bis 2.000 Euro

Neu:

"2 Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO) nach der Dauer der Amtshandlung

h) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

3 Verlängerung der Geltungsdauer

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(Stand: 28.09.2021)

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