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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Januar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 27.01.2022 S. 2)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Überschrift zu § 19 eingefügt:
" § 19 Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung (Experimentierklausel)"
b) Die bisherige Überschrift zu § 19 wird die neue Überschrift zu § 20.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Jahren" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Wohnberechtigungsschein sind die Personenzahl des Haushaltes und die für diesen angemessene Wohnungsgröße zu vermerken. | "Im Wohnberechtigungsschein sind neben der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Personenzahl des Haushaltes unter namentlicher Nennung der Haushaltsangehörigen, die für diesen Haushalt angemessene Wohnungsgröße sowie Angaben zur Einhaltung der Einkommensgrenzen oder zu einer Wohnberechtigung aus anderen Gründen zu vermerken." |
cc) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
"Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und die oder der Wohnungssuchende oder Haushaltsangehörige zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen."
dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
ee) In Satz 4 werden die Worte "deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder" gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(6) Empfängerinnen oder Empfänger von
stehen Begünstigten nach Absatz 1 gleich. Der gültige Leistungsbescheid gilt als Wohnberechtigungsschein, soweit die für die Haushaltsgröße angemessene Wohnungsgröße eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass die im Leistungsbescheid berücksichtigten Personen einen Haushalt nach Absatz 5 bilden. Die Antragsberechtigung auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. |
"(6) Mit dem Auszug aus der Wohnung endet die bisherige Wohnberechtigung. Für den erneuten Bezug einer geförderten Wohnung bedarf es eines neuen Wohnberechtigungsscheins." |
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Sie oder er hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie oder er die Wohnung einer oder einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen mitzuteilen und den übergebenen Wohnberechtigungsschein zu übermitteln. Im Falle einer Untervermietung nach Absatz 5 Satz 1 durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege obliegen die Pflichten nach Satz 1 und 2 der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter; § 18 Absatz 1 gilt sinngemäß auch für sie oder ihn."
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Besteht ein Besetzungs- oder Benennungsrecht, darf die Vermieterin oder der Vermieter die Wohnung nur den benannten Wohnungssuchenden überlassen; der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines bedarf es insoweit nicht."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist nur zulässig, wenn Verträge über die Anmietung von Räumen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege geschlossen werden, um die Räume Personen mit besonderem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Bei Untervermietung eines Teils der Wohnfläche muss die Untermieterin oder der Untermieter über einen Wohnberechtigungsschein nach § 8 Absatz 4 verfügen, wenn kein gemeinsamer Haushalt begründet werden soll. Die Hauptmieterin oder der Hauptmieter hat zu überprüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt und muss ihn auf Anforderung gegenüber der zuständigen Stelle vorlegen. Die Mietbindung und der mietrechtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" werden durch die Worte "zu verarbeiten" ersetzt.
bbb) An die Worte "erforderlich ist" wird die Angabe "(Wohnungskataster)" angefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
(Stand: 02.02.2022)
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