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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 516)
Artikel 1
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung. | "Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie im Fall des § 4 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 und im Fall des § 5 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. | "(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht." |
2. In § 6 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:
"(10) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), ist § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein (BQFG-SH) vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden."
3. § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe nachweist, und | "3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nach § 9a Absatz 1 Nummer 3 nachweist und" |
4. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen des BQFG-SH durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein festgestellt worden ist."
b) Absatz 2
(Stand: 31.05.2022)
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