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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. August 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 20.10.2022 S. 854)
Aufgrund des § 85 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 575) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2
Bei Vorhaben, für welche die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) als Baudienststelle nach § 77 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) übertragen ist, bedarf es keiner bauaufsichtlichen Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung und somit nicht der Heranziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz nach § 77 Absatz 1 Satz 6 der Landesbauordnung, wenn
wobei der Brandschutznachweis nicht durch die Baudienststelle erstellt worden sein darf. Abweichungen nach § 67 gelten in den Fällen des Satzes 1 als erteilt, soweit die betreffenden Anforderungen nicht nachbarschützend sind oder die Nachbarn zugestimmt haben. Prüft die Baudienststelle den Brandschutznachweis selbst, hat sie die Bauüberwachung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung durchzuführen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde bleiben unberührt."
2. Der bisherige § 2 wird § 3.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 222169
ENDE |
(Stand: 21.10.2022)
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