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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Februar 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 09.03.2023 S. 77)
Aufgrund des § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Die Baugebührenverordnung vom 10. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 704) wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung) erhält die Tarifstelle 5.2.2 folgende Fassung:
Alt:
"5.2.2 | Beseitigung je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte | |
bis 100 Millionen Euro | 9 | |
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte | 6 |
Neu:
"5.2.2 | Beseitigung | nach der Dauer der Amtshandlung" |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 230488
ENDE |
(Stand: 13.03.2023)
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