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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung der Bauvorlagenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Oktober 2023
(GVOBl. Nr. 14 vom 26.10.2023 S. 472)
Aufgrund des § 85 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Die Bauvorlagenverordnung vom 5. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Formerfordernisse zu bautechnischen Nachweisen, die gemäß § 66 LBO einer bauaufsichtlichen Prüfung bedürfen, können elektronisch ersetzt werden, wenn die Bauvorlagen in dem elektronischen Portal der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e. V. (ELBA) eingereicht werden; die prüfenden Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit oder für Brandschutz haben sicherzustellen, dass die geprüften Bauvorlagen nach Abschluss der Prüfung an die Bauherrin oder den Bauherren sowie an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden."
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. das bestimmungsgemäße Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) nach § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164)."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 232119
ENDE |
(Stand: 03.11.2023)
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