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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. April 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 408)
Aufgrund des § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S 514, 516) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Die Anlage 1 der Baugebührenverordnung vom 10. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 77), wird wie folgt geändert:
1. Den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) Die Gebühr für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Tarifstelle 1.2 fällt auch bei dem Eintritt der Genehmigungsfiktion an, dies unabhängig davon, ob der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird."
2. Tarifstelle 2 wird folgende Anmerkung angefügt:
"Die Gebühr für Erteilung eines Vorbescheids fällt auch bei dem Eintritt der Genehmigungsfiktion an, dies unabhängig davon, ob der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird."
3. In Tarifstelle 3 werden die Wörter "eines Vorbescheids (§ 75 Satz 2 LBO), einer typengenehmigung (§ 72a Absatz 2 Satz LBO) oder einer Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 5 Satz LBO)" durch die Wörter "eines Vorbescheids (§ 75 Satz 2 LBO) oder einer typengenehmigung (§ 72a Absatz 2 Satz LBO)" ersetzt.
4. Der Tarifstelle 5.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 7 Absatz 1 und 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14)" wird durch die Angabe " § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist" ersetzt.
b) In der Tarifstelle 5.2.1 werden die Angaben "8" und "4" durch die Angaben "8 Euro" und "4 Euro" ersetzt.
c) Es wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung zu Tarifstelle 5.2
Als Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen wird im Regelfall für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 13 berechnet. Weist der Fall besondere Schwierigkeiten auf, wird insoweit für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet."
5. Die Tarifstelle 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstelle 7.1
7.1 Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2 Satz 1 LBO) nach der Dauer der Amtshandlung
wird gestrichen.
b) In Tarifstelle 7.2 werden die Wörter "Änderung, z.B. Ergänzung, einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten" durch die Wörter "Erteilung (§ 76 Absatz 2 Satz LBO), Änderung, z.B. Ergänzung, oder Verlängerung (§ 76 Absatz 5 Satz LBO) einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten" ersetzt.
c) Die bisherigen Tarifstellen 7.2 bis 7.4 werden zu den neuen Tarifstellen 7.1 bis 7.3.
6. Der Tarifstelle 9 wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung zu Tarifstelle 9
Als Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen wird im Regelfall für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 13 berechnet. Weist der Fall besondere Schwierigkeiten auf, wird insoweit für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 241305
ENDE |
(Stand: 13.06.2024)
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