Regelwerk

ThürBO - Thüringer Bauordnung: Textvergleich der Fassungen 2014 zu 2024

Fassung vom 13. März 2014 Fassung vom 2. Juli 2024
ThürBO - Thüringer Bauordnung ThürBO - Thüringer Bauordnung
- Thüringen - - Thüringen -
Vom 13. März 2014 Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 49; 22.03.2016 S. 153 16; 29.06.2018 S. 297 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 30.07.2019 S. 323 19; 23.11.2020 S. 560 20; 23.11.2020 S. 561 20a; 29.07.20222 S.321 22; 18.07.2024 S. 298 aufgehoben) (GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 298 EU)
Synopse 2014/2018
Archiv Archiv
BauOrdnung DDR 1990 BauOrdnung DDR 1990
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 18 § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden, Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche, Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
Krane und Krananlagen, Krane und Krananlagen,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie weder Teil der Gebäudekonstruktion sind noch eine Erschließungsfunktion haben, und
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; 2007 L 76 vom 16.03.2007 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen, § 6 Abs. 1 bis 5 und 9, die §§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 94 und 99 entsprechend anzuwenden.
§ 2 Begriffe 18 18a § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlagenach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

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