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ThürBO - Thüringer Bauordnung | ThürBO - Thüringer Bauordnung |
- Thüringen - | - Thüringen - |
Vom 13. März 2014 | Vom 13. März 2014 |
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 49; 22.03.2016 S. 153
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(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 49; 22.03.2016 S. 153 16; 29.06.2018 S. 297 18) |
Siehe Fn. * | Siehe Fn. * |
Archiv | Archiv |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: | Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: |
Erster Teil | Erster Teil |
Allgemeine Bestimmungen | Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich 18 |
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. | (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden, | Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden, |
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche, | Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche, |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, | Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, | Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
Krane und Krananlagen, | Krane und Krananlagen, |
Messestände in Messe- und
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Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben. | |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe 18 |
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch | (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch |
Aufschüttungen und Abgrabungen, | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, | Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen, | Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen, |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, | Stellplätze für Kraftfahrzeuge, |
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, | Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, |
künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, | künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, |
Freizeit- und Vergnügungsparks. | Freizeit- und Vergnügungsparks. |
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. | Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. |
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. |
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: | (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: |
Gebäudeklasse 1: | Gebäudeklasse 1: |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und | freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und |
(Stand: 02.10.2018)
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